Fischereistrafrecht
Es gibt viele Möglichkeiten, wie der Hobby-Angler in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der Angelfischerei mit dem (Straf-) Gesetz in Konflikt geraten kann. Einen ersten Überblick über ordnungswidrigkeiten- und strafrechtlich relevante Verhaltensweisen erhalten Sie nachfolgend.
Vorbemerkung: Wichtige gesetzliche Regelungen
§ 17 TierSchG:
“Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.”
Als “länger anhaltend” i.S.v. § 17 Nr. 2b TierSchG kann bereits ein Zeitraum von 1/2 - 1 Minute anzusehen sein (OLG Celle NStZ-RR 97, 381).
§ 17 TierSchG ist bislang der strafrechtliche Anknüpfungspunkt beispielsweise beim Catch and Release, Lebendhältern oder bei Angelgemeinschaftsveranstaltungen. Die Anwendung von § 17 TierSchG auf Fische setzt voraus, dass Fische Schmerzen und Leiden empfinden können. Daran wurde in der Vergangenheit nicht gezweifelt, so dass Fische ohne Weiteres unter den Anwendungsbereich § 17 TierSchG fielen. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse der vergangen Jahre begründen aber durchaus Zweifel daran, dass Fische Schmerzen oder Leiden i.S.d. § 17 TierSchG empfinden können. Im Jahr 2013 hat zur Prüfung der Fähigkeit zur Leidens- und Schmerzempfindung von Fischen ein Forscherteam um Prof. Dr. Robert Arlinghaus, Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei, Berlin, alle wesentlichen Studien zum Thema Fischschmerz auf den Prüfstand gestellt (vgl. Rose, J.D., Arlinghaus, R., Cooke, S.J., Diggles, B.K., Sawynok, W., Stevens, E.D. & Wynne, C.D.L (im Druck) Can fish really feel pain? Fish and Fisheries, DOI: 10.1111/faf.12010). Bei ihren Recherchen entdeckten die Wissenschaftler Mängel dieser bisherigen Einschätzung. Denn Fischen fehlen wesentliche sinnesphysiologische Voraussetzungen für ein bewusstes Schmerzempfinden. Auch sind Verhaltensreaktionen von Fischen auf vermeintlich schmerzende Reize nach menschlichen Maßstäben bewertet und dadurch fehlinterpretiert worden. Der endgültige Beleg für das Schmerzempfinden bei Fischen steht nach Ansicht der Forschergruppe um Prof. Dr. Arlinghaus noch aus.
Aufgrund dieser objektiven, wissenschaftlich begründeten Zweifel an der Fähigkeit von Fischen, Schmerzen und Leiden i.S.d. geltenden Tierschutzrechts empfinden zu können, sollte derzeit eine strafrechtliche Verurteilung nach § 17 TierSchG umgangen werden können.
§ 18 TierSchG (Auszug):
“(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, ...”
293 StGB - Fischwilderei:
“Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
§ 242 StGB - Diebstahl:
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 17 Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes in Bayern (AVFiG):
“(1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringst mögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschern nur erlaubt, wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.”
Angelzirkus, Angelpark
Der Betrieb von Angelparks, also Gewässer “mit täglich oder im Abstand von wenigen Tagen erfolgendem Nachbesatz bei fehlenden Wartezeiten über mehrere Wochen vor dem Herausangeln” der besetzten Fische ist als ordnungswidrig gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) einzuordnen, da den Fischen erhebliche Leiden zugefügt würden (Urteil des OVG Bremen vom 21.03.1997, Az. 1 BA 5/95 = NuR 99, 227-230).
Nach a.A. liegt beim Betrieb von Angelparks nicht nur eine Ordnungswidrigkeit vor, sondern eine Straftat gem. § 17 Nr. 2 b TierSchG, also Tierquälerei (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.1998, Az. 12 A 10020/96; Urteil des BVerwG vom 18.01.2009, Az. 3 C 12/99 = DVBl. 00, 1061-1062; Urteil des OLG Celle vom 12.01.1993, Az. 1 Ss 297/92 = NStZ 93, 291-292).
Ausweispflicht
Die jeweiligen Landesfischereigesetze sehen die bußgeldbewehrte Pflicht der Fischereiausübenden vor, den Erlaubnisschein bei sich zu führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern zur Prüfung auszuhändigen (vgl. etwa Art. 29 IV 1 BayFiG oder § 25 III MVfischG). Diese Ausweispflicht umfasst jedoch nicht die Pflicht, zum Zwecke der Durchführung dieser - verdachtsunabhängigen - Kontrolle ans Ufer zu kommen, wenn die Angelfischerei vom Boot aus ausgeübt wird (OLG Rostock, Beschluss vom 12.01.2010, Az. 2 Ss (OWi) 282/09 I 206/09).
Catch & Release
Das Catch & Release, also das Zurücksetzen eines gefangenen entnahmefähigen Fisches in das Gewässer, stellt eine Tierquälerei (§ 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz - TierSchG) dar. Es handelt sich um die Zufügung “länger anhaltender erheblicher Schmerzen und Leiden” (AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 10.04.2001, Az. 5 Cs 16 Js 567/00; s.a. Drossé, AgrarR 2002, 111; a.A. mit beachtlichen Argumenten: Jendrusch/Arlinghaus, AuR 05, 48-51). Der Strafrahmen beginnt bei Geldstrafe und endet bei einer dreijährigen Freiheitsstrafe.
Die Staatsanwaltschaft Berlin war hingegen in einem Einzelfall anderer Rechtsauffassung und stellte - nach einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Fotos (!) - ein wegen Catch and Release eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen ein Angler gem. § 170 II StPO wieder ein, da ein “genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage” wegen Tierquälerei nicht vorliege (Az. 52 Js 2790/06).
Ob Catch & Release als “angelfischereiliche Tierquälerei” strafbar ist, kann aktuell nicht abstrakt beantwortet werden. Es wird stets eine konkrete Einzelprüfung erforderlich sein. Die Ausgangslage ist jedoch klar: Regel ist, dass Catch & Release unter § 17 Nr. 2 b TierSchG fällt und als Tierquälerei strafbar ist, wobei wiederum im Ausnahmefall aufgrund spezieller Umstände des Einzelfalls die Strafbarkeit zu verneinen sein kann. Eine pauschalierende Sichtweise verbietet sich jedenfalls.
Eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14.02.2011 zum Zurücksetzen geangelter fangfähiger Fische finden Sie auf den Seiten des LFV Bayern.
In Bayern wird künftig das Verbot des Zurücksetzens maßiger Fische modifiziert. Auf der Grundlage des Ministerialschreiben L4‐7976‐1/36 des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten soll es zur Erfüllung des Hegeziels möglich sein, unter engen weiteren Voraussetzungen, beispielsweise muss es sich um eine Fischart handeln, die in dem betroffenen Gewässer in einem Artenhilfsprogramm gefördert werden und die Fischart muss vom Fischereiausübungsberechtigten im Fischereierlaubnisschein ausdrücklich benannt werden, gefangene maßige Fische zurück zu setzen. In Betracht kommen soll diese Möglichkeit jedoch nicht für sämtliche Fischarten, sondern nur für Äsche, Bachforelle, Barbe, Nase, Nerfling, Rutte, Frauennerfling, Seeforelle, Rapfen und Huchen.
Elektrofischerei (Führen der Anode ohne Erlaubnis)
Wer bei der Elektrofischerei die Anode selbst führt, bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Es reicht nicht aus, wenn der Organisator der Elektrofischerei die erforderliche Erlaubnis besitzt, denn derjenige, der die Anode führt, angelt selbst i.S.v. § 31 FiG Baden-Württemberg (BW). Fehlt die Erlaubnis, handelt der Betroffene ordnungswidrig gem. §§ 51 I Nr. 27 FiG, 21 I Nr. 4, 6 I 1 FischVO BW. Hätte der Betroffene wissen müssen, dass einer Erlaubnis erforderlich ist, handelte er fahrlässig, wusste er es, handelte er vorsätzlich (Beschluss des OLG Stuttgart vom 20.05.2009, Az. 4 Ss 1057/09). Anmerkung: Die Entscheidung bezieht sich unmittelbar ausschließlich auf die Rechtslage in Baden-Württemberg.
Fischwilderei
Das bloße Montieren und Beködern der Angel am Gewässer erfüllt noch nicht den Tatbestand der Fischwilderei (§ 293 Nr. 1 StGB); vielmehr ist eine “räumliche Beziehung zwischen Täterhandlung und Gewässer” erforderlich (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.1983, Az. 2 Ss 398/83 = NJW 84, 812), d.h. es muss tatsächlich geangelt werden, also der Köder ausgebracht werden. Hingegen macht sich derjenige der Fischwilderei strafbar, der “Umfang oder Inhalt des ihm übertragenen Fischereiausübungsrechts überschreitet” (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.12.1991, Az. 1 Ss 65/91 = OLGSt StGB § 293 Nr. 1), also z.B. mit drei statt erlaubten zwei Ruten angelt oder Reusen einsetzt, obwohl dies nicht erlaubt ist.
Das Vergehen der Fischwilderei wird grundsätzlich nur auf Antrag des Berechtigten hin verfolgt (§ 294 StGB). Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von der Tat bzw. des Täters gestellt werden (§ 77b StGB); der Antrag kann aber auch zurückgenommen werden (§ 77d StGB).
Die bei der Tat mitgeführten und verwendeten Angelgeräte können von den Strafverfolgungsbehörden eingezogen werden (§ 295 StGB). Das bedeutet, das Eigentum an den eingezogenen Geräten geht auf den Staat über (§ 74e Abs. 1 StGB).
In geschlossenen privaten Gewässern kommt in der Regel nicht Fischwilderei (§ 293 StGB) in Betracht, sondern - versuchter - Diebstahl (§ 242 StGB) in Betracht, da die Fische im Eigentum des Gewässereigentümers stehen (§ 960 I BGB). Wird aus dem geschlossenen Gewässer ein Fisch entnommen und getötet bzw. erheblich verletzt, kommt neben Diebstahl auch Sachbeschädigung (§ 303 StGB) in Betracht, da Tiere nach § 90a BGB als Sachen i.S.d. § 303 StGB anzusehen sind.
Fischwilderei bzw. - versuchter - Diebstahl sind also die Straftatbestände, unter die das sog. Schwarzangeln fällt.
Gemeinschaftsveranstaltungen
Beim Wettangeln können gefangenen Fischen länger anhaltende erhebliche Leiden i.S.v. § 17 Nr. 2 b TierschG zugefügt werden, so dass das Wettangeln als Tierquälerei zu qualifizieren sein kann (AG Hamm, Urteil vom 18.04.1988, Az. 9 Ls 48 Js 1693/86 = NStZ 88, 467-468).
Hegefischen, also gemeinschaftliche Angelveranstaltungen, bei denen die Erreichung eines bestimmten Hegeziels im Vordergrund steht und nicht der Wettkampfcharakter, werden (noch) überwiegend als rechtmäßig angesehen, so dass sich Veranstalter und Teilnehmer nicht strafbar machen.
Lebender Köderfisch
Das Angeln mit dem lebenden Köderfisch ist unstreitig in aller Regel verboten und ist als Tierquälerei gem. § 17 Nr. 2 b TierSchG strafbar (vgl. LG Mainz vom 07.10.1985, Az. 11 Js 2259/85 7 Ns = MDR 88, 1080; AG Hannover vom 29.10.2007, Az. 204 Ds 1252 Js 7381/07 (42/07) = NuR 08, 445-446). Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Lebendhälterung (Eimer)
Die Hälterung von Köderfischen in einem Eimer mit nur wenigen Litern Wasser kann eine Straftat gem. § 17 Nr. 2 b TierSchG darstellen, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. In dem vom AG Hannover entschiedenen Fall (Urteil vom 29.10.2007, Az. 204 Ds 1252 Js 7381/07 (42/07) = NuR 08, 445-446) hälterte der Betroffene in einem mit rund sieben Liter Wasser mit einer Temperatur von ca. 10° C 60 Rotfedern als Köderfische am Angelplatz.
Lebendhälterung (Setzkescher)
Auch das nicht nur kurzfristige Hältern von gefangenen Fischen in einem Setzkescher kann als Tierquälerei gem. § 17 Nr. 2 b TierSchG strafbar sein, da den Fischen auf diese Weise länger anhaltende erhebliche Leiden zugefügt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.1993, Az. 5 Ss 171/92 - 59/92 I = NStZ 94, 43-45; AG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.1990, Az. 301 OWi - 905 Js 919/89 = NStZ 91, 192-193).
Gegensätzlich dazu ist z.B. in Bayern das Hältern im Setzkescher von Gesetzes wegen unter bestimmten Umständen zulässig.
Auch das AG Rinteln (Urteil vom 17.05.2000, Az. 6 Cs 204 Js 4811/98 (245) 98) erachtet das Hältern im Setzkescher nicht als Tierquälerei, wenn der Setzkescher bestimmte Mindeststandards wahrt, insbesondere eine Mindestlänge von 3,50 - 4,00 m aufweist.
Schon aufgrund der unterschiedlichen Sichtweisen von Rechtsprechung und Gesetz und der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit - ganz abgesehen von den unklaren und auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen im Gesetzestext, wie “geringst mögliche Dauer” oder “hinreichend geräumig” - sollten Setzkescher zur Hälterung geangelter Fische am Gewässer nur sehr zurückhaltend eingesetzt werden.
Schlafen während des Angel-Ansitzes
Wer trotz ausgelegter Angel schläft und die ausgelegte Handangel nicht ständig beaufsichtigt, kann gegen § 13 Abs. 2 S. 1 AVFiG verstoßen (Urteil des VG Ansbach vom 07.07.2004, Az. AN 15 K 04.00421) und kann gem. § 31 Nr. 4 b AVFiG mit einer Geldbuße belegt werden.
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