Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Gefährliche Körperverletzung

 

Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) ist eine Qualifikation der “einfachen” Körperverletzung (§ 223 StGB). Sie unterscheidet sich von der herkömmlichen Körperverletzung durch die Art und Weise ihrer Begehung, nämlich durch die ihr innewohnende Gefährlichkeit der Begehungshandlung.

“§ 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung):

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.”
 

Gift i.S.v. § 224 I Nr. 1 StGB meint jeden Stoff, der geeignet ist, durch seine chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen, z.B. Alkohol, Arsen, Bienengift, Curare, Cyankali, Nikotin, Pfeilgift, Säure, Schlangengift oder Strychnin. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind Stoffe, die mechanisch oder thermisch nachteilig auf die Gesundheit wirken, beispielsweise Flüssigkeiten, Glassplitter, Rauch oder Reizgas.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist insbesondere § 224 I Nr. 2 StGB, die gefährliche Körperverletzung mittels Waffe oder gefährlichem Werkzeug. Waffe meint dabei Waffen im technischen Sinne, also etwa Schusswaffen, Hieb-, Stich-, Stoß- und Schlagwaffen wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Messer, Säbel, Degen, Schlagringe. Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs umfasst Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und konkreten Art der Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, z.B. Holzlatten, Metallstangen und auch Hunde.

Ein hinterlistiger Überfall nach § 224 I Nr. 3 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann vor, wenn der Angreifer das Überraschungsmoment ausnutzt, erforderlich ist auch, dass der Angreifer seine Angriffsabsicht planmäßig verbirgt.

Mit einem anderen gemeinschaftlich (§ 224 I Nr. 4 StGB) meint, dass wenigstens zwei Angreifer am Tatort zusammenwirken, als Mittäter, mittelbarer und unmittelbarer Täter, Täter und Anstifter oder Täter und Gehilfe.

Die gefährliche Körperverletzung ist mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 I Nr. 5 StGB) begangen, wenn die Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Das kann der Fall sein bei Schlägen und Tritten gegen den Kopf, beim Würgen oder bei Messerstichen in den Oberkörper. Ob eine konkrete Lebensgefahr vorlag, spielt keine Rolle.

Die gefährliche Körperverletzung unterscheidet sich von der einfachen Körperverletzung auch im deutlich erhöhten Strafmaß, das hier bei Freiheitsstrafe ab sechs Monaten beginnt, während bei der einfachen Körperverletzung auch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ab einem Monat Dauer möglich sind. In minder schweren Fällen der gefährlichen Körperverletzung beträgt der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, beurteilt sich immer nach allen Umständen des Einzelfalls, nach dem gesamten Tatbild; ein minder schwerer Fall kann z.B. bei einer Tatprovokation des Opfers anzunehmen sein oder bei einer (unwirksamen) Einwilligung des Opfers.

Strafbar ist allerdings nur die mit Vorsatz begangene gefährliche Körperverletzung, nicht die fahrlässige Begehung. Der Handelnde muss z.B. im Rahmen von § 224 I Nr. 1 StGB wissen und wollen, dass Gift oder ein gesundheitsschädlicher Stoff beigebracht wird oder im Rahmen von § 224 I Nr. 5 StGB wissen und wollen, dass die Behandlung geeignet ist, eine Todesgefahr zu verursachen.

Die gefährliche Körperverletzung verjährt gem. § 78 III Nr. 3 StGB in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl, jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder  Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die  Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, den Haftbefehl oder die Erhebung der öffentlichen Klage.

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