Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Körperverletzung

Die  Körperverletzung ist eine überaus häufige Straftat. Im Jahr 2016 kam es zu 60.528 Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzungsdelikte in Deutschland. Neben der im Folgenden beschriebenen  - einfachen - vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) gehören zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit u.a. die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) und die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB).

§ 223 StGB (Körperverletzung):

“(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.”

Körperliches Misshandeln meint eine üble, unangemessene Behandlung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlempfindens führt, z.B. das Auftreten einer Verletzung wie blaue Flecken, Beulen, Brüche, Schnitte, Risse, Quetschungen, Amputationen oder innere Verletzungen. Gesundheitsschädigung meint das Hervorrufen eines pathologischen Zustands, z.B. das Anstecken mit oder Hervorrufen einer Krankheit, die nicht unmittelbar zu einer substanziellen Veränderung am Körper führt oder das Zuführen von Giftstoffen, Medikamenten oder Betäubungsmitteln. Auch psychische Schäden werden grundsätzlich von dem Begriff der strafrechtlichen Körperverletzung erfasst.

Eine Körperverletzung ist aber beispielsweise dann nicht strafbar, wenn sie durch Notwehr, Nothilfe oder Notstand gerechtfertigt ist. Auch eine wirksame Einwilligung (§ 228 StGB) des Verletzten als Rechtfertigung schließt die Strafbarkeit aus.

Auch der ärztliche Eingriff, erfüllt, selbst wenn er den Regeln ärztlicher Kunst entsprechend durchgeführt wird, grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung. Die Strafbarkeit des ärztlichen Heileingriffs wird nur durch Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes beseitigt, besonders durch das Vorliegen einer Einwilligung des Patienten. Wurde der Patient vom Arzt vor der Vornahme des Eingriffs ordnungsgemäß aufgeklärt und hat der Patient daraufhin in die Behandlung eingewilligt, kommt eine Strafbarkeit des Arztes, wenn der Eingriff dann auch lege artis durchgeführt wird,  wegen vorsätzlicher Körperverletzung nicht in Betracht. Kann der Patient nicht einwilligen, etwa aufgrund des schlechten Gesundheitszustands, kommt es für die Rechtfertigung des ärztlichen Eingriffs auf die mutmaßliche Einwilligung an.

Die Körperverletzung nach § 223 StGB setzt - zumindest bedingten - Vorsatz voraus. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Ist dies nicht der Fall, kommt keine vorsätzliche Körperverletzung in Betracht, sondern nur eine fahrlässig begangene Körperverletzung, die  von § 229 StGB erfasst wird.

Die  Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wobei ein Tagessatz in der Regel einem Dreissigstel des Nettomonatseinkommens entspricht. Das bedeutet, ein Angeklagter, der netto rund € 2.400,00 monatlich verdient und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wird, muss insgesamt eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,00 (€ 2.400 / 30 x 50) bezahlen.

Die Körperverletzung verjährt gem. § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl, jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung, den Haftbefehl oder die Anklageerhebung.

Bei der Körperverletzung gemäß § 223 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. D.h. die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB wird, wie auch die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 77 I StGB). Stirbt im Falle einer vorsätzlichen Körperverletzung der der Verletzte, geht das Strafantragsrecht auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder  bzw. die Eltern oder die Geschwister und die Enkel über. Der Strafantrag ist fristgebunden. Er ist einer Frist von drei Monaten zu stellen.

 

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