Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Notwendige Verteidigung (Pflichtverteidigung)

 

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen - man spricht dann von “notwendiger Verteidigung” oder “Pflichtverteidigung”.

Entgegen der landläufigen Meinung, dass - nur - der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger erhält, der sich keinen Verteidiger leisten kann, kommt es tatsächlich in keiner Weise auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten an, sondern einzig auf die Rechtslage. Einem Beschuldigten wird ein Pflichtverteidiger ausschließlich dann beigeordnet, wenn dies aus rechtlichen Gründen “notwendig” (§ 140 StPO) ist. Dass der Pflichtverteidiger seine Vergütung von der Staatskasse fordern kann, ist lediglich eine Nebeneffekt des Wesens der Pflichtverteidigung, und nicht zwingende Folge etwaiger schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten.

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, erhält der Beschuldigte vom zuständigen Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt, wenn er nicht bereits zuvor einen Verteidiger gewählt hat. Der Beschuldigte hat dabei das Recht, einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger vorzuschlagen. Diesem Wunsch hat das Gericht in der Regel zu entsprechen.

Ein Fall notwendiger Verteidigung und damit die Möglichkeit der Pflichtverteidigerbestellung liegt in jedem Fall vor (§ 140 Abs. 1 StPO), wenn

  • die Hauptverhandlung in erster Instanz vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet,
  • dem Beschuldigten ein Verbrechen (z.B. Mord, Totschlag, Raub oder Vergewaltigung) zur Last gelegt wird,
  • das Strafverfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
  • sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet,
  • die Unterbringung nach § 81 StPO zur Anfertigung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens in Frage kommt,
  • der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher  Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt (z.B. Strafhaft in einer JVA, oder Unterbringung in einem psychiatrsichen Krankenhaus) befunden  hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung  entlassen wird,
  • ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird,
  • oder der bisherige Verteidiger ausgeschlossen wird.

Daneben kommt gem. § 140 Abs. 2 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht wegen der

  • Schwere der Tat,
  • Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage,
  • Unfähigkeit des Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen.

In der Strafrechtspraxis am häufigsten begegnet die Bestellung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat. Die Schwere der Tat orientiert sich in erster Linie an den zu erwartenden Rechtsfolgen für den Beschuldigten. In der Rechtsprechung hat sich der Grundsatz entwickelt, dass die “Schwere der Tat” ab einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von einem Jahr anzunehmen ist.

Dabei ist auch ein eventuell drohender Bewährungswiderruf zu berücksichtigen. D.h. auch wenn in dem aktuellen Verfahren (nur) eine kurze Freiheitssrafe droht, aber zusätzlich bei einer Verurteilung mit einem Bewährungswiderruf zu rechnen ist und auf diese Weise eine im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von einem Jahr droht, kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Findet die Hauptverhandlung in erster Instanz vor dem Schöffengericht statt, wird in aller Regel eine Pflichtverteidigerbestellung vorzunehmen sein. Aber auch für Hauptverhandlungen vor dem Strafrichter kommt es in Betracht, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn es eben die Schwere der Tat, die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Verteidigungsunfähigkeit des Beschuldigten erfordern. Schließlich kommt sogar im Strafbefehlsverfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Nämlich wenn  gegen den Betroffenen eine Freiheitsstrafe zur Bewährung verhängt werden soll (§ 408b StPO); in der Praxis hat dieses Vorgehen jedoch nur untergeordnete Bedeutung.

Soll einem Beschuldigten von Amts wegen ein Pflichtverteidiger bestellt werden, fragt das zuständige Gericht regelmäßig vorher beim Beschuldigten an, ob ein bestimmter Verteidiger beigeordnet werden soll:

“Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig. Das Amtsgericht/Landgericht ... beabsichtigt daher, Ihnen einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Sie können sich bis zum ... äussern, ob Ihnen ein bestimmter Verteidiger beigeordnet werden soll. Äussern Sie sich nicht, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger aus dem Kreis der im Bezirk des Landgerichts ... ansässigen und zur Übernahme von Pflichtverteidigungen geeigneten und bereiten Verteidigern bestellt.”

Gerne können Sie mich in solchen Situationen vorschlagen.

Wird einem Beschuldigten kein Pflichtverteidiger bestellt, obwohl ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und der Beschuldigte auch keinen Wahlverteidiger hat, stellt dies einen absoluten Revisionsgrund dar, der im Rechtsmittelverfahren zur Aufhebung des Urteils führt.

Selbstverständlich übernehme ich als Fachanwalt für Strafrecht auch Pflichtverteidigungsmandate gerne, insbesondere im Zuständigkeitsbereich folgender Gerichte:

  • Landgericht Regensburg >>>,
  • Landgericht Amberg,
  • Landgericht Deggendorf,
  • Amtsgericht Regensburg,
  • Amtsgericht Cham,
  • Amtsgericht Kelheim,
  • Amtsgericht Neumarkt,
  • Amtsgericht Schwandorf,
  • Amtsgericht Straubing,
  • Amtsgericht Weiden.

Die Übernahme von Pflichtverteidigungen vor anderen, oben nicht genannten Gerichten, ist natürlich ebenfalls möglich. Über die Einzelheiten der Pflichtverteidigung und darüber, ob in Ihrem Fall die Möglichkeit der Pflichtverteidigerbestellung besteht, informiere ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
 

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.

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Telefax: 0941 307 44 55 1

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Web: www.ra-klose.com 

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