Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung

 

Wird jemand einer Straftat schuldig gesprochen, wird er in aller Regel - ausser von Strafe wird ausnahmsweise abgesehen (sogenannte Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Absehen von Strafe) - zugleich bestraft. Das deutsche Strafrecht kennt verschiedene Strafen, insbesondere Geld- und Freiheitsstrafe. Neben den Strafen im eigentlichen Sinne existieren auch Maßregeln der Besserung und Sicherung und der Verfall.

Geldstrafe

Die mildeste Strafe ist die Geldstrafe (§§ 40 ff. StGB). Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bestimmt. Die Anzahl beträgt zwischen fünf und - soweit das Gesetz keine andere Regelung enthält - 360 Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt sich nach den finanziellen Verhältnisses des Verurteilten, wobei im Grundsatz gilt, dass die Höhe eines Tagessatzes etwa 1/30 des Nettomonatseinkommens entspricht und zwischen einem und 5000,- € liegt.

Beispiel des Urteilstenors: “Der Angeklagte ist schuldig des Betrugs. Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 100,- € verurteilt...”

Zuständig für die Vollstreckung der Geldstrafe, also deren Beitreibung, ist die Staatsanwaltschaft.

Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht in einem Betrag bezahlen oder vorübergehend gar nicht, können bei der Staatsanwaltschaft Zahlungserleichterungen beantragt werden, insbesondere Ratenzahlung oder vorübergehende Stundung.

Kann die Geldstrafe endgültig nicht von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden, besteht die Gefahr, dass gegen die Nichtzahler eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) anstelle der Geldstrafe verhängt und vollstreckt wird. Das bedeutet, dass für jeden verhängten und nicht bezahlten Tagessatz ein Tag Freiheitsstrafe zu verbüßen ist. Wer beispielsweise von einer Geldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen lediglich 30 Tagessätze bezahlen kann und der Rest von 130 Tagessätzen nicht beigetrieben werden kann, muss damit rechnen, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 130 Tagen antreten zu müssen.

Es besteht aber in den meisten Fällen die Möglichkeit, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden. Art. 293 EGStGB ermächtigt die Landesregierungen, entsprechende Regelungen zu treffen. Die meisten Bundesländer haben von der Möglichkeit nach Art. 293 EGStGB auch Gebrauch gemacht. In Bayern ist die Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Leistung gemeinnütziger Arbeit im Gnadenrecht geregelt. §§ 31 ff. der Bayerischen Gnadenordnung (BayGnO) regeln die “Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit”. Zuständig für diesbezügliche Entscheidungen sind die Staatsanwaltschaften.

Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird

Kommt Geldstrafe nicht mehr in Betracht, etwa wegen der Schwere der Tat oder des Vorlebens des Betroffenen, wird der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Monat und höchstens 15 Jahre; in Ausnahmefällen (z.B. Mord) wird lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt. In zahlreichen Fällen kann die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden (§§ 56 ff. StGB).

Beispiel des Urteilstenors: “Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls in vierzehn Fällen. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt...”

Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten besitzt die Geldstrafe Vorrang; hier wird nur in Ausnahmefällen auf Freiheitsstrafe erkannt.

Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr Dauer werden zur Bewährung ausgesetzt, “wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.” Maßgeblich wird in diesem Zusammenhang berücksichtigt, ob der Verurteilte bereits vorbestraft ist, insbesondere einschlägige Vorstrafen aufweist. Steht der Verurteilte bereits unter laufender Bewährung, kommt eine erneute Aussetzung zur Bewährung in der Regel nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren Dauer können zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen. Auch hier wird natürlich ganz besonders das Vorleben und etwaige Vorstrafen des Verurteilten berücksichtigt.

Freiheitsstrafen mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren können nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, erhält der Verurteilte gewöhnlich Bewährungsauflagen oder Bewährungsweisungen, etwa jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht mitzuteilen oder sich nach Kräften um die Aufnahme einer Arbeit zu bemühen oder an den Geschädigten Schadensersatz zu leisten. Der Verstoß gegen Auflagen und Weisungen kann zum Widerruf der Bewährung führen.

Begeht der zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung Verurteilte während der Bewährungszeit einer neue Straftat, für die er mit Freiheitsstrafe bestraft wird, erfolgt in aller Regel auch der Bewährungswiderruf.

Freiheitsstrafe

Kommt auch eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr in Betracht, muss der Verurteilte Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 15 Jahren bzw. sogar lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüßen (§§ 38 f. StGB).

Beispiel des Urteilstenors: “Der Angeklagte ist schuldig der schweren Körperverletzung. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt...”

Gewöhnlich kommt nach einer gewissen Zeit die Möglichkeit in Betracht, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen. Neben etlichen anderen Voraussetzungen müssen 2/3 der Freiheitsstrafe verbüßt sein.

Bei Erstverbüßern kommt die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung bereits nach der Hälfte der Dauer der Freiheitsstrafe in Betracht, wenn die Dauer der Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorliegen.

Im Jahr 2013 verbüßten in Deutschland insgesamt 56.562 Strafgefangene eine Freiheitsstrafe. Darunter befanden sich u.a. 5.718 Gefangene, die eine Freiheitsstrafe bis zur Dauer von drei Monaten verbüßten, 19.180 Gefangene, die eine Strafe von drei Monaten bis zu einem Jahr verbüßten, 4.535 Gefangene, gegen die eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und 15 Jahren vollstreckt wurde und 2.485 Gefangene mit lebenslanger Freiheitsstrafe.

Vermögensstrafe

Wenn es das Gesetz ausnahmsweise vorsieht, kann das Gericht neben Freiheitsstrafe auch eine Vermögensstrafe anordnen, d.h. die Zahlung eines Geldbetrags aus dem Vermögen des Verurteilten (§ 43a StGB).

Fahrverbot

Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist eine “Nebenstrafe”, die bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr in Betracht kommt. Für die Dauer von bis zu drei Monaten kann dem Betroffenen verboten werden, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Weitere Informationen zum Fahrverbot finden Sie hier.

Beispiel des Urteilstenors: “Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Tötung. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wird für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen...”

Besonderheiten im Jugendstrafrecht

Die obigen Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf das Erwachsenenstrafrecht. Im Jugendstrafrecht gelten insoweit Besonderheiten. Im Jugendstrafrecht kann eine Straftat mit Erziehungsmaßregeln (Weisungen, Hilfe zur Erziehung), Zuchtmitteln (Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest) oder Jugendstrafe geahndet werden.

Beispiel des Urteilstenors: “Der Angeklagte ist schuldig der Nötigung. Ihm wird daher auferlegt, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils gemeinnützige Arbeit im Umfang von 80 Stunden zu leisten...”

Weitere Informationen zum Jugendstrafverfahren finden Sie hier.

Vorstrafen

Jede Verurteilung führt zu einer Vorstrafe im eigentlichen Sinne. Bedeutend ist jedoch, dass bestimmte Verurteilungen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Insbesondere Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten Dauer, wenn sich ansonsten im Register keine Eintragung findet.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Die dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ist - anders als das Fahrverbot - keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung, da sie primär nicht den Betroffenen bestrafen soll, sondern dem Schutz der Allgemeinheit dienen soll.

Beispiel des Urteilstenors: “Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Sperre zur Wiedererteilung von zwei Jahren wird angeordnet...”

Berufsverbot

Wird - vereinfacht gesagt - jemand wegen einer Straftat verurteilt, die er unter Missbrauch seines Berufs oder seines Gewerbes begangen hat, kann ihm das Gericht für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren die Ausübung des Berufs oder Gewerbes verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene ansonsten weitere Straftaten begehen wird (§ 70 StGB). Ausnahmsweise kann das Berufsverbot auch für immer angeordnet werden.

Verfall und Wertersatz

Neben Strafen und Maßregeln steht der Verfall bzw. der Wertersatzverfall. Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an (§ 73 I 1 StGB). Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist, z.B. weil Betäubungsmittel bereits verkauft worden sind, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73a StGB). Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen würde, können geschätzt werden. Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.

Beispiel: Der Beschuldigte soll 1000 gr. Haschisch zu einem geschätzten Grammpreis von 7,00 € verkauft haben. Er wird deswegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Gleichzeitig ordnet das Gericht aber auch den Verfall von 7.000,- € (1000 x 7,00 €) an.

Exkurs: Arbeits-, dienst-, berufs- und gewerberechtliche Konsequenzen

Für viele Personen, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, oder, die verurteilt werden, kann die Strafe weitergehende, ausserstrafrechtliche Konsequenzen haben. Die Durchführung eines Strafverfahrens oder die Verhängung einer Strafe, auch wenn es sich bloß um Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe handelt, kann von der Staatsanwaltschaft, vom Gericht oder der Vollstreckungsbehörde weiteren Stellen mitgeteilt werden. Problematisch ist dies insbesondere für Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber informiert wird.

Wann eine Pflicht zur Mitteilung besteht, ist in der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) geregelt. Mitteilungspflichten bestehen insbesondere bei Beamten und Richtern, bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst (wenn es sich um ein Verbrechen handelt oder ein Bezug zum Dienst bzw. Beruf vorliegen kann), bei Soldaten, bei Zivildienstleistenden, bei Geistlichen, bei Erziehern oder bei Beschäftigten in Pflegeberufen. Im schlimmsten Fall droht, insbesondere wenn das Strafverfahren einen Bezug zum Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis besitzt, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Werden Beamte wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, tritt von Gesetzes wegen der Verlust des Beamtenrechts ein, bei bestimmten Taten reicht bereits eine Verurteilung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe (§ 41 BBG). Ärzten und Zahnärzten, die - unabhängig davon, in welchem Umfang - strafrechtlich verurteilt werden, können berufsrechtliche Schwierigkeiten drohen, insbesondere besteht die Möglichkeit des Widerrufs der Approbation (§§ 3, 5 BÄO, § 4 ZHG). Gewerbetreibenden droht die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO), Geschäftsführern droht der Verlust der Möglichkeit, weiterhin als Geschäftsführer tätig zu sein (§ 6 II Nr. 3 GmbHG).

Auch eine mehrtägige Untersuchungshaft und dadurch bedingtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz kann bereits in jedem Beruf eine Kündigung rechtfertigen.

Auch im umgekehrten Fall, also bei bestimmten Zivilverfahren, bestehen unter gewissen Voraussetzungen Mitteilungspflichten, die dann wiederum strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) bestimmt zum Beispiel, dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Staatsanwaltschaft mitzuteilen ist, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft (AG), einen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrifft. Auch die Eröffnung eines nicht privaten Insolvenzverfahrens ist mitzuteilen. In Bayern sind die Mitteilungen in solchen Fällen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen zu richten, z.B. die Staatsanwaltschaft Regensburg. Es drohen dann Wirtschaftsstrafverfahren, etwa wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung oder des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt.



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