Trunkenheit im Verkehr
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist ein häufiges Delikt, das zumeist im Zusammenhang mit Alkohol auftritt. Im Unterschied zu vielen anderen Straftatbeständen erfordert § 316 StGB nicht, dass eine andere Person oder Sache konkret gefährdet wird. Vielmehr reicht es schon aus, ein Fahrzeug im Zustand rauschbedingter Fahruntüchtigkeit zu führen, um den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr zu verwirklichen. Kommt es während der ”Rauschfahrt” zu einer Gefährdung von fremden Sachen oder anderen Personen, kommt - über § 316 StGB hinaus - eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Betracht.
§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr):
“(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.”
Tatmittel sind allgemein Fahrzeuge, nicht lediglich Kraftfahrzeuge. D.h. auch Fahrräder oder Pferdekutschen fallen beispielsweise unter § 316 StGB. Verkehr meint den öffentlichen Straßenverkehr, also einen Verkehrsraum, der zur Benutzung durch die Allgemeinheit oder zumindest eine Personengruppe bestimmt ist. Das Führen des Fahrzeugs beginnt erst, wenn sich das Fahrzeug in Bewegung setzt, nicht schon wenn es gestartet wird; das Anlassen des Motors eines Pkw oder das Einschalten des Lichts stellen daher noch kein strafbares Fahrzeugführen i.S.d. § 316 StGB dar.
Ab welcher Alkoholmenge oder Betäubungsmittelmenge jemand fahruntüchtig ist, ist im Gesetz nicht geregelt.
Bei Alkohol - Trunkenheitsfahrt, Alkoholfahrt - hat sich in ständiger Rechtsprechung die ausschlaggebende Grenze von 1,1 Promille herausgebildet.
Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille spricht man von absoluter Fahruntüchtigkeit. Es gilt ein objektiver Maßstab, d.h. ein Gegenbeweis kann vom Betroffenen nicht geführt werden. Insbesondere wird er mit dem Einwand nicht gehört, nach seiner eigenen Einschätzung noch fahrtüchtig gewesen zu sein. Bei Radfahrern gilt eine etwas höhere Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,5 - 1,7 Promille.
Unter 1,1 Promille (bzw. bei Fahrradfahrern unter 1,5 - 1,7 Promille) liegt relative Fahruntüchtigkeit vor. In Fällen relativer Fahruntüchtigkeit muss die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit i.S.d. § 316 StGB anhand weiterer Umstände festgestellt werden. Der reine BAK-Wert reicht hier für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nicht aus. Klassische Anzeichen, die auch bei einem unter 1,1 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration für Fahruntüchtigkeit sprechen, sind zum Beispiel das Fahren in Schlangenlinien, zu schnelles oder zu langsames Fahren oder Geradeausfahren in Kurven. Der Wert, der im Rahmen der absoluten Fahruntüchtigkeit mindestens erreicht sein muss, beginnt bei etwa 0,3 Promille.
Bei anderen berauschenden Mitteln existieren im Rahmen des § 316 StGB keine Grenzwerte. Es wird daher im Einzelfall geprüft, ob anhand rauschmittelbedingter Ausfallerscheinungen eine Fahrunsicherheit nachgewiesen werden kann. Die rauschmittelbedingten (Ausfall-) Erscheinungen müssen stets einen Verkehrsbezug aufweisen. Bloße verkehrsunabhängige Erscheinungen, beispielsweise glasige oder gerötete Augen, erweiterte Pupillen oder Nervosität reichen nicht aus.
Strafbar ist nicht nur die mit Vorsatz begangene Trunkenheit im Verkehr, sondern nach § 316 Abs. 2 StGB ausdrücklich auch die nur fahrlässige Trunkenheit im Verkehr. Eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr ist anzunehmen, wenn der Fahrer seine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Wer sich trotz Alkohol- oder Rauschmittelkonsums noch für fahrtüchtig hält, handelt also nicht mit Vorsatz. Auch alleine aus der BAK-Höhe oder aus einem Fahrtantritt nach einer nur kurzen Ausnüchterungsdauer kann im Allgemeinen nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Hingegen begründen konkrete Warnhinweise Dritter vor Fahrtbeginn regelmäßig den Vorsatz beim Fahrer oder bewusst gewordene rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen.
Trunkenheit im Verkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Dauer oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen geahndet. Für die Zumessung der Strafe im Einzelfall kommt es u.a. auf die Höhe der BAK bzw. Rauschmittelkonzentrtion, die Fahrtstrecke, die Verkehrsdichte, verkehrsrelevante Vorstrafen sowie ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
Hinzu kommt dass eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr in der Regel einhergeht mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB), so dass der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren die Fahrerlaubnis neu erwerben muss. Unterbleibt ausnahmsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis, ist jedenfalls mit einem Fahrverbot von einem Monat bis drei Monaten Dauer zu rechnen. Ab einer BAK von 1,6 Promille ist zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis das Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erforderlich; ebenfalls ist die Beibringung einer MPU u.a. dann erforderlich, wenn mehrere Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss begangen wurden, auch wenn jeweils nur eine geringere BAK als 1,6 Promille vorlagen (§ 13 Nr. 2 b und c FeV).
Trunkenheit im Verkehr verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl oder die Erhebung der öffentlichen Klage.
Zu beachten ist, dass ab einer BAK von 0,5 Promille in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (“0,5-Promille-Grenze”) vorliegt, die mit Geldbuße geahndet wird. Dazu kommen mindestens vier Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg sowie Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Rahmen des § 24a StVG ist auch von Bedeutung, dass nicht lediglich für Alkohol eine genaue Grenze festgelegt wurde, sondern - im Unterschied zu § 316 StGB - auch für viele Betäubungsmittel und andere berauschende Mittel Grenzen festgelegt wurden, beispielsweise für Cannabis, Heroin, Morphin, Cocain, Amfetamin, Designer-Amfetamin bzw. für die Wirkstoffe Tetrahydrocannabinol (THC), Benzoylecgonin, MDE, MDE oder MDMA.
Für Fahranfänger gilt aktuell ein absolutes Alkoholverbot (§ 24c StVG), d.h. während der Dauer des Führerscheins auf Probe und für Personen unter 21 Jahren gilt grundsätzlich die 0,0-Promille-Grenze.
Die Berechnung und Feststellung der Blutalkoholkonzentration erfolgt regelmäßig anhand der Widmark-Formel:
BAK = Aufgenommene Alkoholmenge in Gramm / Masse der Person in Gramm x Verteilungsfaktor
Der Verteilungsfaktor wird bei Männern mit 0,7 angesetzt, bei Frauen mit 0,6. Zusätzlich sind weitere Faktoren zu berücksichtigen, um zu einem seriösen Ergebnis zu gelangen, insbesondere der körperliche Abbau von rund 0,1 - 0,2 Promille je Stunde.
Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kann - abgesehen von der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (“0,5-Promille-Grenze”) - im Übrigen nicht durch die Atemalkoholkonzentration (AAK) alleine festgestellt werden. Von einer bestimmten AAK kann nach ständiger strafrechtlicher Rechtsprechung nicht auf eine bestimmte BAK geschlossen werden, da die Umrechnung zu ungenau ist. Auch kann ein Alkoholatemtest nicht von der Polizei erzwungen werden; ggf. muss eine Blutentnahme angeordnet werden.
Zusammenfassung: “Promille-Tabelle (BAK)”
0,0 |
Promillegrenze für Fahranfänger gem. § 24c StVG |
0,3 |
Beginn des Bereichs möglicher relativer Fahruntüchtigkeit gem. § 316 StGB |
0,5 |
Beginn des Bereichs der Ordnungswidrigkeit des 24a StVG |
1,1 |
Beginn der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrern gem. § 316 StGB |
1,5 |
Möglicher Beginn der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Fahrradfahrern gem. § 316 StGB |
1,6 |
Obligatorische Anordnung einer MPU vor Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wegen Eignungszweifeln |
Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.