Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Unterschlagung

Die Unterschlagung (§ 246 StGB) zählt wie insbesondere auch der Diebstahl (§ 242 StGB) und der Betrug (§ 263 StGB) zu den Vermögensdelikten.

§ 246 StGB (Unterschlagung):

“(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.”

Parallelen zum Diebstahl ergeben sich insbesondere daraus, dass  der Täter einer Unterschlagung ebenfalls eine fremde bewegliche Sache sich oder einem anderen zueignet. Zueignung liegt vor, wenn der eindeutige Wille, sich eine Sache zu eigen zu machen, nach Außen hin erkennbar wird.

Der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung besteht jedoch darin, dass derjenige, der unterschlägt - anders als derjenige, der stiehlt - keinen Gewahrsam eines anderen brechen muss, um die Sache sich oder einem anderen zuzueignen, es ist also keine Wegnahme erforderlich. Die Zueignung muss - wie beim Diebstahl - rechtswidrig sein, d.h. der Zueignende darf keinen fälligen Anspruch auf die Übereignung gegen den Enteigneten besitzen.

§ 246 Abs. 2 wird als veruntreuende Unterschlagung bezeichnet und qualifiziert die “einfache” Unterschlagung des Abs. 1, was sich in der deutlich erhöhten Strafandrohung ausdrückt. Anvertraut i.S.d. Abs 2. ist eine fremde bewegliche Sache, die der Täter vom Eigentümer oder einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurück zu geben. Erfasst sind damit beispielsweise die Fälle, in denen der Betroffene die unterschlagene Sache zuvor dem Täter freiwillig übergeben hatte, zum Beispiel im Rahmen eines Arbeits-, Dienst-, Aufbewahrungs-, Leasing-, Leih-, Mietvertrags oder im Rahmen eines Reparaturauftrags. Auch im Zusammenhang mit sicherungsübereigneten Gegenständen oder Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, können unterschlagungsrelevante Probleme auftreten.

Die Unterschlagung ist nur strafbar, wenn der Täter mit Vorsatz handelte, die fahrlässige Unterschlagung ist nicht strafbar.

Die Unterschlagung  verjährt gemäß § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl oder den Erlass eines Haftbefehls.

Gemäß § 248a StGB wird die Unterschlagung geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt. Gemeint ist ein Strafantrag, der jedoch im Einzelfall durch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft ersetzt werden kann. Die Bagatellunterschlagungsgrenze ist, ebenso wie beim Bagatelldiebstahl, derzeit bei ca. 25 - 50 € zu ziehen.

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