Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht


Ich vertrete und verteidige Sie in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren. Nachfolgend finden Sie Informationen speziell zum Verfahren wegen des Verdachts im Straßenverkehr begangener Ordnungswidrigkeiten, z.B.:

0,5-Promille-Grenze
Abstandsverstöße
Alkoholverbot für Fahranfänger
Geschwindigkeitsüberschreitungen
Lenkzeit
Radarwarner
Rotlichtverstöße
Telefonieren
Überladung
Verjährung
Rechtsfolgen, insbesondere Fahrverbot.
0,5-Promille-Grenze (§ 24a StVG)
“(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.”

Die Atemalkoholkonzentration (AAK) oder Blutalkoholkonzentration (BAK) wird durch eine Atem- oder Blutanalyse festgestellt. Zur Atemalkoholtestung kann niemand gezwungen werden, zur Blutentnahme ist - ausser bei Gefahr im Verzug - regelmäßig ein richterlicher Beschluss notwendig. Erreicht die BAK den Wert von 1,1 Promille liegt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit vor, sondern der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Zu beachten ist auch, dass es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ausreicht, wenn sich eine Alkoholmenge im Körper befindet, die zu einer AAK von mindestens 0,25 ml/l oder einer BAK von mindestens 0,5 Promille führen wird. D.h. es reicht aus, wenn die entsprechende Menge konsumiert wurde, sie muss noch nicht ins Blut übergegangen sein. Auch die vom Verkehrs-OWi-Verfahren unabhängige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde kann sich an eine Trunkenheitsfahrt anschließen.

Berauschende Mittel i.S.v. § 24a Abs. 2 StVG sind insbesondere Cannabis, Heroin, Morphin, Cocain, Amfetamin, Metamfetamin und Designer Amfetamin. Eine Besonderheit gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21.12.2004, Az. 1 BvR 2652/03) beim Konsum von Cannabis und dem Nachweis des darin enthaltenen Wirkstoffs THC. Hier genügt ausnahmsweise nicht bereits der Nachweis einer noch so geringen Wirkstoffmenge im Blut, sondern es muss mindestens 1,0 ng/ml nachgewiesen werden, da bei einer geringeren Konzentration eine Wirkung nicht zu erwarten ist.

Gelingt der Nachweis, droht neben einem verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren stets auch ein Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das BtmG. Zum Absolvieren eines Drogenschnelltests besteht keine Verpflichtung. Zur Blutentnahme ist - ausser bei Gefahr im Verzug - regelmäßig ein richterlicher Beschluss notwendig.

Zu beachten ist auch im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, dass neben der Strafbarkeit nach dem BtmG auch der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr in Betracht kommt, wenn der Betroffene nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, also absolut fahruntüchtig war. Anders als im Zusammenhang mit Alkohol (1,1 Promille) bestehen bei Betäubungsmitteln jedoch keine starren Grenzwerte, deren Überschreitung die absolute Fahruntüchtigkeit beweist. Vielmehr müssen hier neben der Btm-Konzentration weitere Umstände hinzutreten, aus denen auf eine absolute Fahruntüchtigkeit geschlossen werden kann. Solche Umstände lassen sich gewöhnlich nur aus dem Verhalten des Betroffenen herleiten, z.B. Sprachstörungen, Gehstörungen, sonstige körperliche und geistige Ausfälle. Weiterhin ist gerade im Zusammenhang mit Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis, die vom Verkehrs-OWi-Verfahren unabängig ist, durch die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig der Fall, da die Behörde die Eignung des Betroffenen aufgrund der Fahrt unter Btm-Einfluss in Abrede stellt.

Abstandsverstoß (§ 24 StVG i.V.m. §§ 49 I Nr. 4, 4 StVO)

Neben Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehören Verstöße gegen den Sicherheitsabstand zu den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten.

§ 4 StVO:

(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen ausserhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

Zur Ermittlung des Abstands zwischen zwei Fahrzeugen werden unterschiedliche Messverfahren angewandt, insbesondere Brückenabstandsmessverfahren (Distanova, VAMA, Video-Uhren, VKS 3.01) oder Video-Nachfahr-Systeme (ProVida, Police-Pilot, ViDista). Vielfach treten beim Messvorgang Fehler auf, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgedeckt werden können und den Betroffenen entlasten.

Alkoholverbot für Fahranfänger (§ 24c StVG)

“(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.”

Anders als beim allgemeinen Alkoholverbot des § 24a StVG, der sog. 0,5-Promille-Grenze, gilt beim besonderen Alkoholverbot für Fahranfänger bzw. junge Verkehrsteilnehmer kein Grenzwert, es gilt sozusagen für diese Personen die Null-Promille-Grenze jedenfalls in Bezug auf die Variante des “zu sich nehmens” alkoholischer Getränke als Fahrzeugführer. Eine “Wirkung” i.S.d. zweiten Variante des Abs. 1 ist bei einem BAK-Wert von mindesten 0,2 Promille anzunehmen. Die Probezeit dauert grundsätzlich zwei Jahre. Wird innerhalb dieser zwei Jahre gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger verstoßen, verlängert sich die Probezeit in der Regel um weitere zwei Jahre.

Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 24 StVG i.V.m. §§ 49 I Nr. 3, 3 StVO)

Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind wohl die häufigsten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.

§ 3 StVO:

“(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Zur Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kfz existieren verschiedene Messmethoden: Radarmessverfahren (z.B. Traffipax, Multanova VR), Lichtschrankenmessung (z.B. Eso ES 1.0), Koaxialkabelmessung (z.B. Traffiphot, Truvelo), Messung durch Vorausfahren/Nachfahren.

Bei sämtlichen Messmethoden und -vorgängen können aber Fehler auftreten, z.B. durch fehlerhaftes Aufstellen, Einstellen oder unrichtige Bedienung durch den Messbeamten oder die nicht ordnungsgemäße Funktion des Geräts an sich. Der Messvorgang kann - und sollte - stets durch ein Sachverständigengutachten im Rahmen der Verteidigung gegen die Ordnungswidrigkeit überprüft werden.

Lenkzeiten und Ruhezeiten (§8a FPersG i.V.m. VO (EG) 561/2006)

Angesichts der enormen Bedeutung des Güterverkehrs auf der Straße verwundert es nicht, dass Fahrpersonalordnungswidrigkeiten häufig begegnen, besonders in Bezug auf Lenk- und Ruhezeit. Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig die eine in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) 561/2006 genannte Lenkzeit, die in Artikel 7 Satz 1 der Verordnung (EG) 561/2006 genannte Fahrtunterbrechung oder eine in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Absatz 4, 5, 6, 6a Satz 1 oder Absatz 7 der Verordnung (EG) 561/2006 genannte Ruhezeit oder Ruhepause nicht einhält (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG). Ordnungswidrig handelt aber nicht nur der Fahrer selbst, sondern auch der Unternehmer, der gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass die in genannten Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechung oder die Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden (Art. 8a Abs. 1 Nr. 2 FpersG). Fahrern droht eine Geldbuße bis zu 5.000,00 €, Unternehmern sogar bis zu 30.000,00 €. Die Bußgeldstellen orientieren sich bei der konkreten Bemessung der Geldbuße in der Regel an der Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Fahrpersonalgesetzes. Von den dort vorgegebenen Werten kann aber abgewichen werden, insbesondere müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hinreichend berücksichtigt werden.

Telefonieren (§ 23 Ia StVO i.V.m. §§ 49 I Nr. 22 StVO)

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss (§ 23 Ia 1 StVO). Dies Verbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist (§ 23 Ia 2 StVO).

Unter Benutzung ist grundsätzlich jede Verwendung zu verstehen, also nicht nur die Verwendung als Telefon selbst, sondern z.B. auch die Verwendung des Telefons als Navigationsgerät, als Uhr, als Internetzugang oder als Organizer, wenn es dabei aufgenommen oder gehalten werden muss. Wird der Motor während einer längeren Haltepause ausgeschaltet, etwa während eines Staus, darf hingegen auch im Auto weiterhin telefoniert werden.

Radarwarner (§ 23 Ib StVO i.V.m. §§ 49 I Nr. 22 StVO)

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören (§ 23 Ib 1 StVO). Das gilt nach § 23 Ib 2 StVO insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Rotlichtverstoß (§ 24 StVG i.V.m. §§ 49 III Nr. 2, 37 II Nr. 1 S. 7 StVO)

Ein Rotlichtverstoß, also das Überfahren einer “roten Ampel” wird durch Rotlichtüberwachungsanlagen (VKS 3.0, Divar, Multastar, Truvelo, Traffiphot) dokumentiert. Dabei werden von dem Betroffenen zwei Fotos geschossen. Die Überwachung mehrerer Fahrspuren nebeneinander ist möglich. Auch hier bietet sich regelmäßig die Möglichkeit an, ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit des Messvorgangs einzuholen.

Überladung (§ 24 StVG i.V.m. §§ 34 III, 69a III Nr. 4 StVZO – Fahrer – bzw. §§ 31 II, 34 III 3, 69a V Nr. 3 StVZO – Halter)

Vor allem Speditionen und deren Kraftfahrern ist die Überladungsproblematik bekannt. Für den Fahrer („Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war…“) bzw. den Fahrzeughalter („Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war…“) werden nach Nr. 198 BKatV bzw. Nr. 199 BKatV bei Fahrlässigkeit Bußgelder in Höhe von regelmäßig bis zu 425,00 € verhängt – abhängig von der prozentualen Überschreitung des Gesamtgewichts. Bei vorsätzlicher Begehung verdoppeln sich die in der BKatV vorgesehenen Regelsätze. Betroffene Speditionen sehen sich bei Überladungsordnungswidrigkeiten häufig auch – neben oder statt dem Bußgeldverfahren – einem Verfallverfahren nach § 29a OWiG ausgesetzt. Nach § 29a OWiG kann zur Abschöpfung etwaiger wirtschaftlicher Vorteile der „Verfall“ angeordnet werden, dessen Höhe auch geschätzt werden kann.

Verfahrensrecht: Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Frist der Verfolgungsverjährung bei Verkehrs-OWis ist sehr kurz. Die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten, solange keine Bußgeldbescheid ergangen oder Klage erhoben ist, danach nach sechs Monaten (§ 26 III i.V.m. § 24 StVG).

Bei Verstößen gegen § 24a und 24c StVG beträgt die Verjährungsfrist bei Vorsatztaten zwei Jahre, bei fahrlässigen Taten ein Jahr (§ 31 II OWiG).

Rechtsfolgen, insbesondere: Fahrverbot


Werden Verkehrsordnungswidrigkeiten geahndet, geschieht dies mit Geldbuße und/oder Fahrverbot und/oder Punkten im Verkehrszentralregister.

Das hier behandelte ordnungswidrigkeitenrechtliche Fahrverbot (§ 25 I StVG) ist vom strafrechtlichen Fahrverbot (§ 44 StGB) sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) streng zu trennen. Die Dauer des verkehrsrechtlichen Fahrverbots reicht von einem bis zu drei Monaten. Viele Verkehrsordnungswidrigkeiten lösen im Regelfall die Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen aus. Da es aber auch viele Fallgestaltungen gibt, in denen die Gerichte vom Fahrverbot doch noch absehen können, lohnt hier oftmals der Einspruch gegen den das Fahrverbot verhängenden Bußgeldbescheid. Als solche Gründe können beispielsweise in Betracht kommen:

Augenblicksversagen,
berufliche Gründe (Existenzgefährdung, unabwendbare Kündigung),
geringe Verkehrsgefährdung, z.B. während der Nachtzeit oder nur geringfügiger Geschwindigkeitsüberschreitung,
Gesundheitliche Gründe.

Das Fahrverbot wird in der Regel mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam (§ 24 II 1 StVG), also mit Rechtskraft des zugrunde liegenden Bußgeldbescheids oder der zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung. Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend ausnahmsweise, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (§ 24 IIa 1 StVG), man spricht insoweit von einem Fahrverbot mit 4-Monats-Schonfrist.

Nicht abschließend geklärt ist die Rechtslage, wenn gegen einen Betroffenen in unterschiedlichen Bußgeldverfahren wegen verschiedener Verkehrsordnungswidrigkeiten verschiedene Fahrverbote verhängt werden. Es stellt sich in diesen Konstellationen, ob die einzelnen Fahrverbote - für den Betroffenen günstig - zeitlich parallel vollstreckt werden können oder - für den Betroffenen ungünstig - nacheinander vollstreckt werden. Man kann sich - jedenfalls in Bayern - an den folgenden Grundsätzen orientieren:

Mehrere Fahrverbot gem. § 25 II StVG, also solche ohne Schonfrist, können nebeneinander vollzogen werden (str.),
mehrere Fahrverbote gem. § 25 IIa StVG, also Fahrberbote mit 4-Monats-Schonfrist, können nicht parallel vollzogen werden, sondern sind nacheinander zu vollziehen,
treffen ein Fahrverbot mit Schonfrist und ein Fahrverbot ohne Schonfrist zusammen, sind sie nacheinander zu vollziehen. Ein gleichzeitiger Vollzug kommt nicht in Betracht (str.).
Besonderheiten gelten weiter, wenn ein verkehrsrechtliches und ein strafrechtliches Fahrverbot zusammentreffen.

Fahrtenbuchauflage (§ 31a I 1 StVZO)

Besteht der Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit und wird der Fahrer nicht unmittelbar vor Ort festgestellt, tritt die Verwaltungsbehörde an den Kfz-Halter heran und bittet um Mitteilung des Fahrers. Kommt der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nach und kann der Fahrzeugführer auch anderweitig nicht festgestellt werden, so kann die Verwaltungsbehörde den Fahrzeughalter gemäß § 31a I 1 StVZO verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen.

Ҥ 31a StVZO

(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeug bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1. vor deren Beginn
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat
a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b) sonst zuständigen Personen

das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.”

Zur Anordnung reicht nicht die Verletzung irgendeiner Verkehrsvorschrift aus, sondern es muss sich um eine Verletzung in nennenswertem Umfang handeln. Um eine Fahrtenbuchauflage mit Sicherheit zu vermeiden, muss der Fahrzeugführer auf Anforderung benannt werden. Dies gilt natürlich nur, solange sich der Halter erinnern kann, wer das Fahrzeug im Tatzeitpunkt geführt hat. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dies regelmäßg nur innerhalb von zwei Wochen möglich ist. Nach Ablauf der 2-Wochen-Grenze wird es in der Regel unschädlich sein, den Fahrzeugführer zu benennen, so dass die Nichtbenennung - jedenfalls bei Privatfahrzeugen - nicht mit der Fahrtenbuchauflage quittiert werden darf. Die zeitliche Dauer der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs steht im Ermessen der Behörde. In der Regel erfolgt eine Befristung von sechs bis zwölf Monaten, aber auch die unbefristete Anordnung ist möglich.

Der Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage ist wiederum eine eigene Ordnungswidrigkeit (§ 69a V Nr. 4, 4a StVZO).

Rechtsschutz


Das Verkehrs-OWi-Verfahren beginnt in der Regel damit, dass Sie als Fahrzeugführer selbst von der Polizei gestoppt werden oder damit, dass Sie einen Anhörungsbogen von der zuständigen Behörde erhalten. Daran schließt sich gegebenenfalls der Erlass einen Bußgeldbescheids an, daran - bei Einspruch gegen den Bußgeldbescheid - gegebenenfalls das Verfahren vor dem Amtsgericht und schließlich - bei Rechtsbeschwerde - das Rechtsmittelverfahren.

Sie können in jedem Stadium des Verfahrens einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung und Verteidigung beauftragen.

Sind Sie rechtsschutzversichert und umfasst Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag den Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung in der Regel die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit; die entsprechende Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stelle ich gerne für Sie. Gegen die Fahrtenbuchauflage kann Widerspruch bzw. Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.

Für Ihre Fragen stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
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Telefax: 0941 307 44 55 1

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