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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wieder aufgehoben

Unser Mandant hatte einen Verkehrsunfall. Dabei wurde u.a. das Fahrzeug erheblich beschädigt und sein Beifahrer verletzt. Eine rund eine Stunde nach dem Unfll durchgeführte Messung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,58 Promille. Daraufhin wurde seine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Es seien "dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§§ 69 Abs.1, 2, 315c Abs.1 Nr.1a StGB)", d.h. wegen Gefährdung des Straßenverkehrs.

Diese vorläufige Entziehung des von Rechtsanwalt Christian Falke verteidigten Mandanten hob das Amtsgericht Straubing nun - zu Recht - wieder auf.

 Entgegen erster Einschätzung könne "kein Schluss dahingehend gezogen werden, dass die Alkoholisierung sich auf den Unfall ausgewirkt hat. Vielmehr kommt auch überhöhte Geschwindigkeit oder ein technischer Defekt in Betracht." (AG Straubing, Beschluss vom 05.02.2021 - 1 Cs 705 Js 2673/20 jug)

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