Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Zahlung von Krankengeld trotz Lücke

Unser Mandant befand sich bis zum 09.10.2018 in stationärer Behandlung und bezog während dieses Zeitraums von seiner Krankenkasse, der BIG direkt gesund, Krankengeld. Für den 10.10.2018 hatte er bei seiner behandelnden Ärztin einen Termin vereinbart, um die weitergehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Er suchte am 10.10.2018 auch die Praxis auf. Von den Praxismitarbeitern wurde ihm dort jedoch mitgeteilt, dass seine Ärztin sämtliche Termine am 10.10.2018 unvorhergesehen absagen müsste. Er solle am 11.10.2018 wieder in der Praxis vorstellig werden. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 11.10.2018 würde ausreichend sein, um weiterhin Krankengeld beziehen zu können.
Die BIG direkt gesund sah dies anders. Sie berief sich auf die Lücke bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 10.10.2018 und beendete die Zahlung von Krankengeld. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Die Krankenversicherung hielt an ihrer Sichtweise fest.

Es wurde sodann Klage zum Sozialgericht erhoben. Diese war erfolgreich.

Zur Begründung der Klage wurde auf die neueste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen, nach welcher eine Lücke bei der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn der Patient alles in seiner Macht stehende versucht hat, um die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen und diese Voraussetzung auch dann geworden ist, wenn der Patient zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Arzt aufsuchen möchte, dieser Termin aber von Praxisseite her verschoben wird. Entgegen der Ansicht der BIG ist nach der Rechtsprechung des BSG also ein Arzt-Patienten-Kontakt nicht mehr zwingend erforderlich.

Letztlich akzeptierte auch die Krankenkasse unseres Mandanten dies und gab im Prozess vor dem Sozialgericht Lüneburg (Aktenzeichen S 16 KR 25/19) am 12.02.2021 ein Anerkenntnis ab.

 

Das könnte Sie auch interessieren:

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
Yorckstr. 22
93049 Regensburg

Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
Freitag: 8.30 - 13.00 h

Kostenlose Parkplätze
Barrierefreier Zugang 

Anwälte

Mathias Klose
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Christian Falke *
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Mediator (HS Regensburg)

Dr. Martin Bartmann **
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

* angestellter Rechtsanwalt   ** freier Mitarbeiter

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.