Kostenerstattung für und Arzneimittelversorgung mit Medizinal-Cannabis
Unter den in § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V genannten Voraussetzungen haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon.
Im Falle unseres Mandanten hat das Sozialgericht Regensburg das Vorliegen der Voraussetzungen von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V bejaht und die Krankenkasse unseres Mandanten, die AOK Bayern - Direktion Regensburg, verurteilt, unseren Mandanten mit medizinischem Cannabis zu versorgen und die ihm durch Selbstbeschaffung auf Privatrezept entstandenen Kosten in vierstelliger Höhe zu erstatten:
"Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2020 verurteilt, dem Kläger die beantragte Versorgung mit Cannabis zu genehmigen und diese als Sachleistung zu erbringen sowie dem Kläger die seit 13.12.2019 entstandenen Kosten der Arzneimittelversorgung mit Medizinal-Cannabis aufgrund ärztlicher Verordnungen in Höhe von 2.653,86 € zu erstatten."
Ein schöner Erfolg für unseren Mandanten, der rechtlich durchaus schwierig war. Denn unser Mandant leidet neben einer Tick-Störung an einer Suchterkrankung, was nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung oftmals die Versorgung mit medizinischem Cannabis ausschließt. Unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten und die Angaben der behandelnden Oberärztin Dr. L. kam das SG Regensburg (Gerichtsbescheid vom 1.3.2022 - S 2 KR 567/20) zu dem gewünschten Ergebnis, dass die Abhängigkeitserkrankung hier der Cannabisversorgung nicht entgegen steht.