Dauerbrenner: Erstausstattung
Eine in der Praxis sehr bedeutsame SGB II-Leistung ist die Erstausstattung für die Wohnung (§ 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II). Von den Leistungsträgern werden die Kosten der Erstausstattung häufig nicht konkret bemessen, sondern pauschal erbracht. Streitigkeiten über die Höhe dieser Pauschalen sind naturgemäß vorprogrammiert. Üblicherweise werden von Leistungsträgern nur Beträge im unteren dreistelligen Bereich geleistet. Umso erfreulicher war die erreichte Einigung in einem aktuellen Fall.
In unserem aktuellen Fall wurde gegen die Ablehnung der Übernahme der Erstausstattungskosten durch das Jobcenter Landkreis Regensburg Widerspruch erhoben. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens konnte nun eine einvernehmliche Regelung erreicht werden, nach welcher das Jobcenter an unsere Mandantschaft einen Betrag in Höhe von € 1.000,00 für eine Wohnungserstausstattung bezahlt (Az. W-73906-00346/20).