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Rentenversicherungsbeitrag im Widerspruchsverfahren halbiert

Unsere Mandantin nahm eine selbständige Tätigkeit auf und wurde so rentenversicherungspflichtig nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Für die Zeit nach Beginn ihrer Tätigkeit legte die Deutsche Rentenversicherung zunächst richtigerweise die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags mit dem halben Regelbeitrag von rund 300 € monatlich fest. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 wurde hingegen der volle Regelbeitrag in Höhe von rund 600 € monatlich festgesetzt. Zu Unrecht wie sich im Widerspruchsverfahren zeigte.

 

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Braunschweig-Hannover half dem Widerspruch durch Bescheid vom 5. Mai 2022 ab und reduzierte den geforderten Beitrag auch für die Zeit ab Januar 2022 auf den halben Regelbeitrag. Alleine für das Jahr 2022 ergibt sich so eine Ersparnis von über 3.600 € für unsere Mandantin.

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