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Schöffengericht folgt Verteidigerantrag beim Straßmaß

Straferteidigung bedeutet in der täglichen Praxis häufig nicht "Freispruch-Verteidigung" oder "Einstellungs-Verteidigung", sondern "Strafmaß-Verteidgung". Der Verteidiger betreibt für seinen Mandanten in diesem Fall Schadensbegrenzung. So auch in einem am 16. Mai vor dem Amtsgericht Regensburg verhandelten Fall (Aktenzeichen 30 Ls 503 Js 17025/21).

 

Unserem Mandanten lag Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Aufgrund der Ermittlungen der Kriminalpolizeiinspektion Regensburg und der Staatsanwaltschaft Regensburg, die u.a. eine Überwachung der Telekommunikation (TKÜ) der Hauptbeschuldigten durchgeführte hatten, war der Sachverhalt klar, der Tatbeitrag unseres Mandanten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar. Wir haben für unseren Mandanten daher von Anfang an eine Verteidigung mit Blick auf das Strafmaß durchgeführt. Dabei gab es viele Faktoren, die zu Gunsten unseres Mandanten zu werten waren, etwa seine gesundheitlich bedingte besondere Strafempfindlichkeit, die gezeigte Reue, das abgelegte Geständnis und die geringe Wertigkeit seiner Beihilfehandlung (seine Wohnung diente lediglich als "Bunker" für Marihuana). 

 

In seinem Urteil vom 16. Mai 2022 folgte das Schöffengericht daher auch dem Antrag von Verteidiger Mathias Klose, der eine moderate Bewährungsstrafe von 7 Monaten in seinem Plädoyer gefordert hatte und nicht dem Antrag der Staatsanwältin, die eine deutlich höhere Bewährungsstrafe von 10 Monaten Dauer in ihrem Schlussvortrag gefordert hatte. 

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