Angebliche Körperverletzung in JVA bleibt folgenlos
Rechtsanwalt Klose verteidigt einen Mandanten, der eine längere Haftstrafe absitzt. Während dieser Haftzeit, die er in der JVA Augsburg-Gablingen, verbüßt, soll er einen Mithäfling grundlos geschlagen haben. Unser Mandant bestritt diesen Vorwurf. Nach Sichtung der Ermittlungsakte wurde für unseren Mandanten beantragt, das Verfahren mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, insbesondere, da die Zeugenaussagen mehr als "dünn" erschienen und wenig glaubhaft.
Diesem Verteidigungsantrag folgte die Staatsanwaltschaft Augsburg nun und stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein (StA Augsburg, Verfügung vom 17.06.2022 - 207 Js 112659/21).