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Absurde Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Eilverfahren

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund macht nach eine Betriebsprüfung eine Nachforderung in Höhe von rund 159.000 € geltend. Gegen den entsprechenden Betriebsprüfungsbescheid haben wir Widerspruch erhoben, da der Bescheid rechtlich bedenklich erscheint. Zugleich haben wir, nachdem der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung  besitzt, bei der DRV die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids beantragt und mit unbilliger Härte unter Vorlage einer Bestätigung des Steuerberaters unserer Mandantschaft begründet. Die der DRV zur Aussetzung der Vollziehung gesetzte zweiwöchige Frist verstrich, wie zur Zeit häufig, fruchtlos. Um die Vollziehung des Betriebsprüfungsbescheids doch noch zu verhindern, wurde zum Sozialgericht Regensburg ein Eilrechtsschutzantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung gestellt.

Einen Tag später hat die DRV dann die Aussetzung der Vollziehung erklärt, also im Eilverfahren faktisch ein Anerkenntnis abgegeben. Wir haben nach der Aussetzung der Vollziehung durch die DRV den Rechtsstreit für erledigt erklärt und zugleich eine Kostenentscheidung zugunsten unserer Mandantin beantragt.Im Normalfall führt ein Anerkenntnis dazu, dass die anerkennde Behörde die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies ist auch konsequent und sachgerecht, da die Behörde im Falle eines Anerkenntnisses sich ja dem geltend gemachten Anpruch "unterwirft", sie im Verfahren unterliegt. Und vor Gericht ist es nun einmal seit jeher so, dass "wer verliert, der zahlt".

Das Sozialgericht Regensburg teilt diese Rechtsansicht nicht, sondern verfährt nach dem Grundsatz "wer gewinnt, der zahlt" (SG Regensburg, Beschluss vom 15.11.2022 - S 10 BA 37/22 ER):

"I. Die Antragstellerin trägt die Kosten nach § 197a Sozialgerichtsgesetz
    [...]
Da die Antragsgegnerin mit dem sofortigen Anerkenntnis laut Schreiben vom 26.10.2022 dem streitgegenständlichen Rechtschutzbegehen entsprochen hat, erscheint eine Belastung der Antragsgegnerin mit Kosten aus diesem Gerichtsverfahren nicht gerechtfertigt.".
 

Eine solche Argumentation ist schon schwer nachvollziehbar. Noch weniger verständlich wird diese Entscheidung, wenn man berücksichtigt, dass eine einseitige Erledigungserklärung allein, wie hier, den Rechtsstreit noch nicht beendet, also an sich eine Kostenentscheidung noch gar nicht ergehen durfte. Darauf haben wir das Gericht heute auch hingewiesen. Es bleibt spannend und abzuwarten, ob und wie das Gericht dieses nicht verfahrensordnungsgemäße Vorgehen korrigiert.

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