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Bezirk Oberpfalz sieht nach langem Hin und Her von Elternunterhalt ab

Die Elternunterhaltsproblematik hat sich seit 2020 erfreulicherweise deutlich entschärft. Rechtsstreitigkeiten zwischen Kindern und Sozialhilfeträgern seind seitdem deutlich rückläufig. Denn seit Beginn des Jahres 2020 gilt die "100.000-Euro-Grenze" des § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII: "Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze)". In einem "Altfall" für das Jahr 2019 konnte nun eine sehr erfreuliche Lösung für unsere Mandantin herbeigeführt werden.

Mit Schreiben vom 25.11.2022 teilte der Bezirk Oberpfalz - Sozialverwaltung als zuständiger Träger der Sozialgilfe nach dem SGB XII nach umfangreicher Korrespondenz und umfangreichem Meinungsaustausch mit, nun "von keiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfahigkeit" auszugehen und daher von der geltend gemachten Elternunterhaltsforderungen abzusehen (Az. S231-...0).

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