Bei der Betriebsprüfung über 108.000 Euro gespart
Unsere Mandantin ist im Pressebereich tätig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führte durch ihren Prüfdienst bei ihr eine Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) durch. Dabei kam es zu Beanstandungen durch den Prüfdienst der DRV. Beanstandet wurde v.a., dass unsere Mandantin verschiedene Mitarbeiter als Selbständige behandelt habe. Tatsächlich seien es nach Ansicht der DRV Arbeitnehme, also Beschäftige i.S.d. § 7 SGB IV) gewesen mit der Folge der Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Wie üblich ging die DRV auch davon aus, die falsche sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Mitarbeiter sei vorsätzlich erfolgt, so dass zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen auch Säumniszuschläge erhoben wurden: "In der Nachforderung sind Beitragsforderungen in Höhe von 209.644,00 Euro sowie Säumniszuschlage nach § 24 Abs.1 SGB IV in Höhe von 108.142,50 Euro enthalten". Insgesamt also eine Nachforderung in Höhe von 317.786,50 Euro.
In Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Mitarbeiter als Beschäftigte erwies sich die Ansicht des Prüfdienstens der DRV Bund bedauerlicherweise im Wesentlichen als richtig, es ergab sich eine Nachforderung von 197.694,97 Euro.
Unrichtig war aber die Ansicht der Rentenversicherung, die Beitragsentrichtung sei vorsätzlich nicht erfolgt. Vielmehr handelte es sich um eine bloße Fehlbeurteilung der - durchaus komplizierten Sach- und - Rechtslage durch unsere Mandantin. Dies konnte in verschiedenen Besprechungen mit dem Sachbearbeiter der Rentenversicherung und im Rahmen einer Schlussbesprechung geklärt werden. Im Rahmen der Schlussbesprechung konnte dann auch ein erfreulicher Vergleich mit der DRV Bund geschlossen werden. Die DRV macht eine reduzierte Beitragsnachforderung in Höhe von nur 197.694,97 Euro geltend und verzichtet - mangels Vorsatzes unserer Mandantin - auf die Erhebung von Säumniszuschlägen. Für unsere Mandantin ein sehr gutes Ergebnis. Einerseits konnte rund ein Drittel der ursprünglich im Raum stehenden Forderung eingespart werden. Andererseit hat die Nichterhebung von Säumniszuschlägen wegen des fehlenden Vorsatzes auch eine günstige Fernwirkung auf ein mögliches Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB; diesem fehlt damit die subjektive Verschuldensgrundlage.