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Aussetzung der Vollziehung eines Betriebsprüfungsbescheids

Widersprüche gegen Betriebsprüfungsbescheide (§ 28p SGB IV) haben keine aufschiebende Wirkung. D.h. die festgesetzte Beitragsnachforderung zur Sozialversicherung und etwaige Säumniszuschläge sind trotz erhobenen Widerspruchs am drittletzten Bankarbeitstag des auf das Datum des Bescheids folgenden Monats fällig. Die Forderungsbeitreibung erfolgt durch die Einzugsstellen meist auch mit Nachruck. 

Kann nach einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRB) der festgesetzte Betrag nicht bei Fälligkeit bezahlt werden, muss zusätzlich zum Widerspruch bei der DRV ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Dem Antrag muss u.a. dann stattgegeben werden, wenn die Vollziehung für den betroffenen Betrieb eine unbillige Härte sein würde. Gibt die DRV einem solchen Antrag nicht statt, kann beim zuständigen Sozialgericht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs.3 S. 1 SGG) des Widerspruchs gestellt werden. Der Einschaltung des Sozialgerichts bedarf es aber in diesem Stadium des Verfahrens meistens nicht. Vielmehr lässt sich die Aussetzung der Vollziehung üblicherweise außergerichtlich innerhalb eines Zeitraums von ein bis zwei Wochen regeln.

Eine unbillige Härte liegt besonders, wenn die Zahlung Insolvenz herbeiführt oder ein Unternehmen in seinem Bestand gefährdet wird. Dies ist durch eine Bescheinigung z.B. des Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. So auch in zwei aktuellen Fällen der Kanzlei. Betroffen war in einem Verfahren ein Dachdeckerbetrieb im anderen Verfahren ein im Bereich der Gastronomie tätiges Unternehmen. In beiden Fällen ordnete die DRV Bund bzw. DRV nach entsprechendem Antrag und Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse die aufschiebende Wirkung der Widersprüche an (Az. 23-...24 bzw. 4.5...7).

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