Frist versäumt? Erstattung von 12.984,32 €? Nein! Nachträgliche Überprüfung!
Unser Mandant bezog von der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg Arbeitslosengeld. Während der Arbeitslosigkleit bereitete er seine Selbständigkeit vor. Er eröffnete ein Restaurant. Der Arbeitsagentur teilte er dies nach mehreren Monaten auch mit. Diese ging daraufhin davon aus, unser Mandant sei seit Beginn der Vorbereitung der Selbständigkeit nicht mehr "verfügbar" für den allgemeinen Arbeitsmarkt gewesen und nahm die Bewilligung von Arbeitslosengeld rückwirkend zurück und forderte die Erstattung eines Betrags in Höhe von 12.984,32 €.
Dieser Rücknahme- und Erstattungsbescheid aus dem Jahr 2022 ging bei unserem Mandanten unter. Er übersah, dagegen Widerspruch einzulegen. Erst als das Hauptzollamt die Vollstreckung der Erstattungsforderung von 12.84,32 € ankündigte, wurde er sich der Problematik bewußt.
Entgegen der Ansicht der Bundesagentur für Arbeit war unser Mandant aber stets "verfügbar". Die begonnenen Vorbereitungshandlungen ändern daran nichts. Dementsprechend erschien der Rücknahme- und Erstattungsbescheid eigentlich rechtswidrig. Problematisch war aber, dass unser Mandant die einmonatige WIderspruchsfrist nicht gewahrt hatte und die Rücknahme- und Erstattungsentscheidung damit eigentlich bestandskräftig war.
Die Lösung des Problems ist über eine sozialrechtliche Besonderheit gelungen - die nachträgliche Überprüfung gemäß § 44 SGB X. Diese erlaubt auch nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheids dessen nochmalige Überprüfung.
Folglich wurde umgehend für unseren Mandanten ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt. Dieser wurde zunächst noch, wie häufig, abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch war dann aber weitestgehend erfolgreich. Im Widerspruchsverfahren konnte gezeigt werden, dass unser Mandant im ganz Wesentlichen "verfügbar" war. Die Erstattungsforderung konnte so auf 1.290,30 € verringert werden, also um rund 90 %. Zudem erstattet die Bundesagentur auch 9/10 der Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren.