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Erneut erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde

In einem Rechtsstreit um Krankengeld war unsere Mandantin in I. Instanz vor dem Sozialgericht unterlegen. Gegen diese Entscheidung war dann durch unsere Mandantin das Rechtsmittel der Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) in München eingelegt. Dieses vertrat die Ansicht, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil sei nicht fristgerecht eingelegt worden und hat die Berufung durch Beschluss (§ 158 SGG) verworfen und die Revision nicht zugelassen. 

Gegen diese Entscheidung des LSG haben wir dann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und Verfahrensfehler des LSG in seinem Beschluss gerügt (§ 160a Abs. 2 Nr. 3 SGG). Zu Recht.

Durch Beschluss vom 26.03.2021 ist das Bundessozialgericht (BSG) unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegen und die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen LSG zugelassen (BSG, 26.03.2021, Az. B 3 KR 27/20 B).

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