Aussetzung der Vollziehung einer Beitragsnachforderung
Es ist zwar selten, dass die DRV nach einer Betriebsprüfung einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung ohne Weiteres nachkommt, aber nicht ausgeschlossen, wie ein aktuelles Beispiel zeigt.
Nach einer Betriebsprüfung fordert die DRV von meinem Mandanten, der im Bau-/Montagebereich tätig ist, Sozialversicherungsbeiträge in fünfstelliger Höhe nach. Er soll mit Scheinselbständigen zusammen gearbeitet haben. Gegen die Forderung war Widerspruch erhoben worden. Zugleich war beantragt worden, die Vollziehung des Bescheids wegen unbilliger Härte auszusetzen. Diesem Antrag kam die Rentenversicherung schon im Widerspruchsverfahren und befristet bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nach. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids - der trotz Klageerhebung zum Sozialgericht Landshut eine aufschiebende Wirkung hat - wendeten sich dementsprechend die betroffenen Einzugsstellen an meinen Mandanten und machten die Sozialversicherungsbeiträge aus dem Betriebsprüfungsbescheid geltend.
Aufgrund der unveränderten witschaftlichen Verhältnisse des Betriebs meines Mandanten wurde auch für die Dauer des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Landshut (Az. 1 BA 12/21) die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Diesem Antrag gab die Deutsche Rentenversicherung erfreulicherweise ohne Weiteres, v.a. ohne die Durchführung eines sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens, wie es häufig erforderlich ist, statt.