Grundsicherung trotz Immobilienbesitz in Tunesien
Unsere Mandantin, eine marokkanische Staatsangehörige, beantragte bei der Stadt Straubing Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 SGB XII). Die Stadt Straubing lehnte den Antrag aber mit Begründung ab, unsere Mandantin sei nicht hilfebedürftig i.S.d. SGB XII. begründet wurde die fehlende Hilfevbedürftigkeit damit, dass unsere Mandantin Alleineigentümerin eines bebauten Grundstücks in Marokko ist, das einen Verkehrswert von über 33.000,- € hat.
Gegen diese Ablehnugsentscheidung wurde mit Erfolg Widerspruch eingelegt. Die Regierung von Niederbayern als zuständige Widerspruchsbehörde half dem Widerspruch ab und verpflichtete die Stadt Straubing zur Zahlung von Sozialhilfe:
"Bei dem bebauten Grundstuck der Widerspruchsführerin in Tunesien handelte es sich unseres Erachtens nicht um verwertbares Vermögen, da der Erlös beim Verkauf des Grundstücks nicht nach Deutschland transferiert hatte werden können".
(Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern - RNBSG13S-6420.2-3-91)