Erfolgreicher Widerspruch gegen Umdeutung - Deutliche Verbesserung der Rentenleistungen
Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (§ 116 Abs. 2 SGB VI - sog. Umdeutung). § 116 Abs. 2 SGB VI soll eigentlich vermeiden, dass Versicherte nicht benachteiligt werden, wenn wenn sie anstelle der Rente nur eine Teilhabeleistung beantragen.
Dieser Grundgedanke ist natürlich gut und meistens auch passend. Probleme durch die Umdeutung entstehen aber immer dann, wenn ein anderer Rentenbeginn, insbesondere ein späterer Rentenbeginn, für den Versicherten (finanziell) vorteilhafter ist. Dann gilt es dringend, der Umdeutung zu widersprechen - wie hier in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei.
Unserer Mandantin wurde mit Bescheid vom 04.10.2022 nach rechtlicher Umdeutung gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI Rente ab dem 01.11.2018 gewährt. Die Rente bemaß sich folglich nach „altem“ Recht. Nach zwischenzeitlich in Kraft getretenem "neuen" Recht wäre die monatliche Rente runde 200 € höher ausgefallen. Gegen den Zeitpunkt des Beginns der Rente wurde daher durch uns Widerspruch erhoben mit dem Ziel, Erwerbsminderungsrente erst ab dem 01.09.2020 zu erhalten. Mit Erfolg.
Im Rahmen der Widerspruchsbegründung wurde dargelegt, dass der Rentenbeginn 01.11.2018 unsere Mandantin wesentlich benachteiligt, so dass die durchgeführte Umdetung rechtswidrig war. Dies sah letztlich auch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ein und bewilligte unserer Mandantin mit Bescheid vom 06.09.2023 eine volle Erwerbsminderungsrente (erst) ab dem 01.09.2020, so dass sich für unsere Mandantin ein deutlicher finanzieller Vorteil einstellt.