Staatsanwaltschaft nimmt Bewährungswiderrufsantrag zurück
Wer zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wird, muss mit dem Bewährungswiderruf rechnen, wenn er in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht, gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt (§ 56f Abs. 1 StGB). Vor einem Bewährungswiderruf, der von der Staatsanwaltschaft beantragt wird, muss der Betroffene durch das zuständige Vollstreckungsgericht angehört werden. Die Widerrufsanhörungsverfahren sind von den Betroffenen gefürchtet, stehen sie doch in dem Ruf, nur Durchgangsstation zum sicheren Bewährungswiderruf zu sein. Dass dem gerade nicht so ist, zeigt ein aktuelles Beispiel von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose.
Unser Mandant war durch das Landgericht Regensburg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt worden. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg habe unser Mandant dann göblich und beharrlich gegen Bewährungsauflagen verstoßen. Sie beantragte daraufhin den Widerruf der Bewährung.
Es kam zum Anhörungstermin. Im Anhörungstermin vor dem Landgericht Regensburg am 25. September schilderte unser Mandant dann die näheren Umstände der Verstöße, u.a. fehlende Abstinenzkontrollen. Die Verstöße aber waren gerade nicht gröblich oder beharrlich. Auch der Bewährungshelfer kam - positiv für unseren Mandanten - zu Wort.
Im Ergebnis lenkte auch die Staatsanwaltschaft ein und nahm ihren Widerrufsantrag nun zurück (LG Regensburg - BwR 8 KLs 103 Js 17932/19).