Einigung in Verfahren über die Familienversicherung
Die Mutter unseres Mandanten ist bei der AOK Bayern - Direktion Neumarkt gesetzlich krankenversichert. Über seine Mutter war unser heute 28-jähriger Mandant bereits in der Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2021 bei der AOK familienversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Vom 01.11.2021 bis 31.03.2022 war er dann über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II krankenversichert. Für die Zeit ab dem 01.04.2022 weigerte sich die Krankenkasse dann jedoch, die Familienversicherung durchzuführen. Vielmehr versicherte sie unseren Mandanten seitdem in der obligatorischen
Anschlussversicherung freiwillig. Unser Mandant sei in der Lage, sich selbst zu unterhalten und daher nach Erreichen der Altersgrenze nicht mehr familienversicherbar.
Die streitentscheidende Frage, ob unser Mandant, der an ausgeprägten gesundheitlichen Problemen seit jeher leidet, insbesondere an psychischen Erkrankungen, musste letztlich durch das zuständige Sozialgericht Regensburg geklärt werden. Nachdem in der Klagebegründung nochmals deutlich die Umstände dargestellt worden waren, die unseren Mandanten unfähig machen, sich selbst zu unterhalten, holte das Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige Dr. F. gelangte in seinem Gutachten, in Übereinstimmung mit unserer Einschätzung, zu dem Ergebnis, dass unser Mandant gesundheitlich bedingt weiterhin und für mindestens 1 bis 2 Jahre nicht imstande sei, sich selbst zu unterhalten.
Die AOK Bayern - Direktion Neumarkt revidierte daraufhin ihre bisherige Auffassung und gab mit Schriftsatz vom 21.03.2024 ein Vergleichsangebot ab, das unser Mandant nun auch angemmen hat:
"... Die Beklagte hebt den Bescheid ... dahingehend auf, dass die Familienversicherung des Klägers über die Altersgrenze von 25 Jahren anerkannt wird, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Familienversicherung über die Versicherung der Mutter des Klägers (Frau ...) bei der Beklagten wird ab 01.04.2022 bei den sonst vorliegenden rechtlichen Voraussetzungen weitergeführt ... Als Folge daraus werden die geleisteten Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegever-sicherung ab 01.04.2022 an den Kläger bzw. Träger der Beiträge im Rahmen der rechtli-chen Gegebenheiten zurückbezahlt ... Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nach den rechtlichen Vorgaben von der Beklagten zu tragen."
Ein sehr erfreulicher Prozessausgang für unseren Mandanten (SG Regensburg - Az. S 14 KR 567/22)!