DRV muss die Kosten ihrer eigenen Untätigkeit tragen
Bleibt eine Sozialbehörde im Antrags- oder Widerspruchsverfahren grundlos untätig, d.h. entscheidet sie grundlos nicht über einen Antrag oder Widerspruch, kann der Betroffene Untätigkeitsklage erheben. Diese ist in § 88 SGG geregelt:
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Eine solche behördliche Untätigkeit bertraf und belastete auch unseren Mandanten, über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu lange nicht entschied. Um das Verfahren zu beschleunigen erhoben wir für unseren Mandanten Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Regensburg. Kurz nach Klageerhebung entschied die DRV dann auch über den Widerspruch, so dass das eigentliche Ziel der Untätigkeitsklage erreicht war und diese für erledigt erklärt werden konnte. Nicht erledigt war aber noch die Frage der Kostentragung im Untätigkeitsklageverfahren.
Wir beantragten, die Rentenversicherung wegen ihrer Untätigkeit zur Kostenerstattung zu verpflichten. Dagegen wehrte sich diese zwar mit verschiedenen Argumenten, konnte das Gericht aber nicht überzeugen. Durch Beschluss vom 8. April 2024 verpflichtete das Sozialgericht Regensburg (Az. S 11 R 675/23 KN) die DRV KBS zur Kostenerstattung: "Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.".