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Eilverfahren nach Betriebsprüfung - DRV setzt Vollziehung aus

Widersprüche und Klagen gegen Betriebsprüfungsbescheide der Träger der Rentenversicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Will man diese erreichen, muss zuästzlich zum Widerspruch bzw. zur Klage ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden oder ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Sozialgericht. So war auch hier die Ausgangssituation. Unser Mandant ist Gastronom. Nach einer Betriebsprüfung macht die DRV Bayern Süd eine Nachforderung in Höhe von fast 90.000 € geltend. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid wurde Widerspruch erhoben und zugleich die Aussetzung der Vollziehung bei der Rentenversicherung beantragt. 

Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt insbesondere dann, wenn eine unbillige Härte vorliegt, die sich üblicherweise wirtschaftlich begründet. Das Vorliegen einer unbilligen Härte wird nicht von Amts wegen geprüft, sondern muss von dem Betroffenen glaubhaft gemacht werden durch die Vorlage geeigneter Unterlagen und Nachweise, z.B. buchhalterische Unterlagen, Bestätigungen des Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers etc. 

Das geschah auch hier. Wie leider immer wieder, hielt die DRV die zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer unbilligen Härte übersendeten Unterlagen für nicht ausreichend und forderte zahlreiche weitere Unterlagen nach. Diese wurden der Rentenversicherung auch umgehend übermittelt. Doch diese reagierte nicht, entschied nicht über den Aussetzungsantrag. Nachdem sich bei unserem Mandanten schon die zuständigen Einzugsstellen gemeldet hatten und die Forderung aus dem Betriebsprüfungsbescheid einziehen wollten, musste, um dies zu verhindern, ein sozialgerichtlicher Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Dieses beim Sozialgericht Regensburg (Aktenzeichen S 4 BA 12/24 ER) geführte Eilverfahren zeigte Erfolg. Denn bereits wenige Tage nach Antragstellung kam Post von der DRV Bayern Süd - diese setzte die Vollziehung nunmehr doch noch aus. Gerichtliche Eilverfahren können also selbst dann Wirkung zeigen, wenn das Gericht nicht entscheiden muss!

 

Betriebsprüfung Aussetzung der Vollziehung Widerspruch

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