266a StGB + 6.000 Euro = § 153a StPO
Nicht jeder Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt landet vor Gericht. Jedoch kann auch nicht jeder Vorwurf zur Einstellung mangels Tatverdachts gebracht werden. Eine "Zwischenlösung" ist die Einstellung nach § 153a StPO, das Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen. Nach einer Einstellung gemäß § 153a StPO gilt der Betroffene weiterhin als nicht vorbestraft, was oft ein enormer Anreiz ist, eine Einstellung gemäß § 153a StPO zu akzeptieren. So auch in einem aktuellen Fall aus unserer Kanzlei.
Gegen den Mandanten wurde wegen 19 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) ermittelt. Im Ermittlungsverfahren zeigte sich, dass eine Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht kommt. Um eine Verurteilung doch zu vermeiden, wurde bei der Staatsanwaltschaft beantragt, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Dazu erklärte sich die Staatsanwaltschaft dann auch bereit. Die Auflage in Höhe von 6.000 Euro zur Beendigung des Verfahrens bezahlte unser Mandant umgehend und gerne.
(Staatsanwaktschaft Ingolstadt - 34 Js 2447/24)