Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Erfolgreicher Widerspruch gegen die Umdeutung eines Reha-Antrags

Unser Mandant stand zunächst bei seiner Krankenkasse im Krankengeldbezug. In dessen Verlauf wurde er gemäß § 51 SGB V aufgefordert, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Dieser Aufforderung kam unser Mandant nach. Im Verlauf dieses Verfahrens gelangten die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zur Einschätzung, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 9 ff. SGB VI hier nicht zielführend sein würden, da unser Mandant bereits voll erwerbsgemindert sei. Folglich deutete die DRV den Antrag um in einen Rentenantrag (§ 116 SGB VI) und bewilligte  für die Zeit ab dem 01.10.18 Rente wegen voller Erwerbsminderung in monatlicher Höhe von 1.485,85 € brutto bzw. 1.322,41 € netto ab dem 01.05.20.

Dagegen erhob unser Mandant Widerspruch.

Der Widerspruch richtetr sich nicht gegen die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an sich, sondern gegen den Zeitpunkt des Beginns der Rente.

Denn bei dem bislang bewilligten Rentenbeginnszeitpunkt erhielte unser Mandant eine Bruttorente in Höhe von 1.485,85 € ab dem 01.05.20 bei einem Rentenbeginn am 01.10.18. Legt man hingegen den Zeitpunkt des Beginns der Erwerbsminderungsrente – erst – auf den 01.01.19, beträgt die Rente schon ab diesem Zeitpunkt 1.559,00 € monatlich brutto, ab dem 01.07.2020 sogar 1.608,65 €, also rund 120,- € (!) monatlich mehr.

Durch die Umdeutung nach § 116 SGB VI dürfen dem Antragssteller keine Nachteile erwachsen. Dies ergibt sich aus dem Normzweck und der Systematik der Vorschrift.

Vorliegend benachteiligte sie unseren Mandanten jedoch ganz erheblich, da er durch die Umdeutung zum Rentenbeginn in 2018 als Rente die noch nicht angehobene Rente nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten würde. Dies stellt eine Benachteiligung dar, da eine Rente nach dem ab 2019 geltenden Recht deutlich höher ausfallen würde, wie oben dargelegt etwa 120,- € monatlich mehr.

Bei der Umdeutung müssen die Wünsche und Interessen des Versicherten berücksichtigt werden. Der Wunsch des Versicherten - unseres Mandanten - war hier, Rente ab dem 01.01.19 erst zu erhalten, was angesichts des finanziellen Vorteils völlig plausibel ist.

Im Widerspruchsverfahren wurde nun eine dahingehende Einigung unter Einbeziehung der Krankenkasse unseres Mandanten erreicht, dass Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet auf drei Jahre ab 01.01.2019 bezahlt wird,

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