Untätigkeitsklage beschleunigt das Widerspruchsverfahren
Unsere Mandantin ist bei der AOK Bayern - Direktion Amberg - krankenversichert. Sie beantragte dort am 31.08.2020 die Erstattung von Fahrtkosten zu einer stationären Behandlung. Die AOK lehnte die Kostenerstattung ab. Dagegen wurde Widerspruch erhoben. Auf den Widerspruch hin passierte zunächst nichts. Lediglich eine Sachbearbeiterin der Krankenkasse rief in unserer Kanzlei an und riet uns, den Widerspruch doch zurückzunehmen, da er ohnehin keinen Erfolg haben würde. Eine Widerspruchsrücknahme erfolgte selbstverständlich nicht.
Nachdem die AOK aber, abgesehen von dem dargestellten Anruf, im Widerspruchs verfahren nichts tat, insbesondere nicht über den Widerspruch entschied, wurde zur Beschleunigung des Verfahrens Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) erhoben.
Nach erhobener Untätigkeitsklage wurde die Krankenkasse dann tätig.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.01.2021 hat sie über den Widerspruch unserer Mandantin entschieden.
Das Untätigkeitsklageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (Aktenzeichen S 14 KR 18/21) konnte daraufhin am 03.02.2021 für erledigt erklärt werden.
Die AOK Bayern - Direktion Amberg - hat sich zu dem auch verpflichtet, die durch unsere Beauftragung entstandenen Kosten zu erstatten.