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Gewaltschutz durch einstweilige Anordnung des AG Straubing

Wer Opfer einer Gewalttat wird, braucht umfassenden (Rechts-) Schutz. Dieser ist vielschichtig. Es ist eine Strafanzeige zu erstatten. Es können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden. Unter bestimmten Umständen kommen auch sozialrechtliche Entschädigungsansprüche in Betracht, inbesondere nach dem OEG. Besteht aber die Gefahr, dass erneut Gewalttaten drohen, helfen diese Schritte alleine nicht aus. Vielmehr muss durch eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz sichergestellt werden, dass der Betroffene nicht erneut geschädigt oder verletzt wird. 

In einem solchen Fall hat jüngst das Amtsgericht Straubing (Aktenzeichen 002 F 547/21), Beschluss vom 21.07.2021) zum Schutz unseres Mandanten eine einstweilige Anordnung, wie beantragt, kurzfristig und wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen:

 

"Der Antragsgegner hat es gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz zu unterlassen ... sich in einem Umkreis von 50 Metern der Wohnung des Antragstellers in ... ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten, mit dem Antragsteller in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ... sich dem Antragsteller ohne vorherige Zustimmung auf weniger als 50 Meter zu nähern. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner unverzüglich den vorgeschriebenen Abstand zum Antragsteller herzustellen und einzuhalten ... Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend aufgeführten Unterlassungsverpflichtungen die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, angedroht ..."

 

 

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