AG Kelheim spricht Mandant vom Vorwurf der sexuellen Belästigung frei
Unser Mandant war. u.a. wegen sexueller Belästigung (§ 184i Abs. 1 StGB) und exhibitionistischer Handlungen (§ 183 StGB) in zwei Fällen angeklagt: "Bei zwei im einzelnen Zeitlich nicht näher bestimmbaren Gelegenheiten am 09.07.2022 berührte der Angeschuldigte in dem Anwesen ... sexuell motiviert mit der Hand das Gesäß der Zeugin A, welche sich hierdurch belästigt fühlte. Bei ejner weiteren Gelegenheit in den Abendstunden des 09.07.2022 entblößte der Angeschuldigte in dem Anwesen ... zudem seinen Penis vor der Zeugin A , welche sich hierdurch belästigt fühlte und sich abwandte" - so die Vorwürfe in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 22. September 2022.
Die Vorwürfe bestätigten sich jedoch nicht. Das Amtsgericht Kelheim sprach unseren von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose verteidigten Mandanten durch Urteil vom 4. April 2023 frei.
Nach dreitägiger Hauptverhandlung erachtete das Amtsgericht die Vorwürfe, die unser Mandant auch mit Nachdruck bestritt, als nicht nachgewiesen. An der Glaubhaftigkeit der Angaben der angeblich Geschädigten gab es durchgreifende Bedenken, da sich hier erhebliche Widersprüche und Unklarheiten ergeben hatten. Nachdem im Prozess klar geworden war, dass die Aussagen der angeblich Geschädigten nicht glaubhaft waren, versuchte diese noch, ihre Glaubhaftigkeit durch zwei von ihrer Anwältin gestellte Beweisanträge auf Vernehmung weiterer Zeugen zu retten, was aber nicht gelang. Richterin Hiebl lehnte die Beweisanträge kurzerhand ab und verkündete das bezüglich der eingangs beschilderten Vorwürfe freisprechende Urteil vom 4. April 2023 (Az. 5 Ds 402 Js2 4854/22),.
Dieses Sexualstrafverfahren, das für unseren Mandanten einen erfreulichen Ausgang hatte, aber natürlich sehr unangenehm und belastend war, zeigt einmal mehr, dass sich Vorwürfe im Zusammenhang mit Sexualität, gleich ob sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, oder - wie hier - exhibitionistische Handlungen und sexuelle Belästigung, besonders häufig nicht bewahrheiten.
Sowohl für die Opfer, als wie hier den potetiellen Täter ist dieser Umstand sehr problematisch und zeigt, dass anwaltliche Vertretung sowohl für das Opfer durch einen Verletztenbeistand als auch für den Beschuldigten durch einen Verteidiger unerlässlich ist.