Untätigkeit wird teuer - LUK trägt Kosten
Die Untätigkeitsklage ist ein effektives Mittel, um sozialrechtliche Verfahren zu beschleunigen:
"Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt." (§ 88 SGG - Untätigkeitsklage)
Wir setzen die Untätigkeitsklage, die Sozialbehörden alles andere als schätzen, müssen sie dann endlich und tatsächlich ihre Arbeit verrichten, für unsere Mandanten immer wieder gezielt ein, um in's Stocken geratene Sozialverfahren weiter zu bringen. So auch in einer aktuellen berufsgenossenschaftlichen Angelegenheit, in der es um Arbeitsunfallfolgen und die daraus resultierende
MdE ging. Die Bayerische Landesunfallkasse entschied nicht. Unser Mandant wurde vertröstet und vertröstet. Um diesen nicht hinnehmbaren Zustand zu beenden haben wir dann Untätigkeitsklage erhoben. Schon nach kurzer Zeit hat die LUK dann über den Antrag unseres Mandanten entschieden, Zudem trägt sie, offenbar hat sie das eigene Fehl- bzw. Nichtverhalten eingesehen (SG Bayreuth - Az. S 12 U 50/23).