Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen (§ 44 Abs. 1 S. 1 StGB). Bei Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist die Verhängung eines Fahrverbots neben der eigentlichen Strafe der Regelfall und faktisch eine weitere Strafe, die durchaus empfindlich werden kann, beispielsweise, wenn zwischenzeitlich eine Fahrerlaubnis erlangt werden konnte. Deshalb ist es Aufgabe der Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis oftmals, "nur" das Fahrverbot nach § 44 StGB zu vermeiden. So auch in einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht Regensburg verhandlt wurde.