Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Schwerbehinderung vor dem Sozialgericht gerettet

Nach einem Schlaganfall war wegen der verbliebenen Folgen bei unserem Mandanten zunächst ein GdB von 60 festgestellt. Das zuständige Versorgungsamt, das ZBFS Oberpfalz, führte dann nach etwa wei Jahren des Nachprüfungsverfahren durch und setzte den GdB auf 30 herab. Letztlich hatte dann das Sozialgericht Regensburg über den Rechtsstreit zu entscheiden. Im Sozialgerichtsprozss (Az. S 4 SB 181/22) wurde dann ein Vergleich geschlossen, dass der GdB nun 50 beträgt. 

Angebliche Körperverletzung in JVA bleibt folgenlos

Rechtsanwalt Klose verteidigt einen Mandanten, der eine längere Haftstrafe absitzt. Während dieser Haftzeit, die er in der JVA Augsburg-Gablingen, verbüßt, soll er einen Mithäfling grundlos geschlagen haben. Unser Mandant bestritt diesen Vorwurf. Nach Sichtung der Ermittlungsakte wurde für unseren Mandanten beantragt, das Verfahren mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, insbesondere, da die Zeugenaussagen mehr als "dünn" erschienen und wenig glaubhaft. 

Schwerbehinderung vor dem Sozialgericht erreicht

Unser Mandant ist gesundheitlich stark angeschlagen. Er leidet leidet an orthopädischen (HWS, BWS, Ellbogen links), internistischen (Z.n. Herzinfarkt, Bluthochdruck, schmerzhafteSchwellungen) und psychiatrischen (Unruhe, Schlafstörungen) Erkrankungen und beantragte bei dem für ihn zuständigen Zentrum Bayern Familie und Soziales -Region Oberpfalz -Versorgungsamt (ZBFS) die Feststellung eines Gesamt-GdB von 50. Das ZBFS wertete die Erkrankungen des Mandanten als weit weniger gravierende und stellte einen Gesamt-GdB von nur 30 fest. Auch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens blieb es bei einem Gesamt-GdB von 30, so dass Klage vor dem Sozialgericht Regensburg erhoben wurde.

Trotz Vorstrafe - Verfahren nach Anklageerhebung eingestellt

Der Besitz von Marihuana und Metamfetamin lag unserer mehrfach, auch einschlägig vorbestraften Mandantin zur Last. Wegen unerlaubten Besitzes von Betaubungsmitteln hatte die Staatsanwaltschaft Regensburg auch bereit Anklage gegen unsere Mandantin zum Amtsgericht Regensburg erhoben. Dennoch wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 20. Juni 2022 (Aktenzeichen 31 Ds 507 Js 5209/21) wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt.

BAföG-Nachzahlung statt Rückzahlung

Das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz machte gegen unseren Mandanten eine Rückforderung von erhaltener Ausbildungsförderung auf der Grundlage von § 47a BAföG geltend. Haben die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen haben, so haben Sie den Betrag, der für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, zu ersetzen (§ 47a BAföG). Die Ersatzpflicht nach § 47 a BAföG tritt zwar grundsätzlich neben einen Erstattungsanspruch gegen den Auszubildenden selbst. Es ist jedoch immer zu entscheiden, insbesondere unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, ob der Elternteil alleine oder ob gleichzeitig Elternteil und Auszubildender für eine Rückforderung in Anspruch genommen werden. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der BAföG-VwV sind Beitreibungsmaßnahmen aber vorrangig immer gegen die Eltern zu richten (47a. 0.1 BAföG-VwV).

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