Immer wieder Schwierigkeiten bereitet die GdB-Feststellung bei Vorliegen eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS). So auch im hier vorgestellten Fall. Unser Mandant leidet an einem schwergradigen CRPS an der rechten Hand. Bei dem für ihn zuständigen Versorgungsamt, dem ZBFS - Region Oberpfalz - Versorgungsamt in Regensburg beantragte er daher die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB). Angemessen aus seiner Sicht war ein solcher von 50. Angemessen aus Sicht des ZBFS war hingegen nur ein solchert von 30. Gegen den Bescheid, mit dem für das CRPS ein GdB von nur 30 festgestellt worden war, erhoben wir für unseren Mandanten dann aber mit Erfolg Widerspruch.