Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Eilverfahren beschleunigt das Bewilligungsverfahren

Im Februar dieses Jahres suchte uns unsere Mandantin auf. Sie hatte im August und September vergangen Jahres, also vor etwa einem halben Jahr (!) bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg - Anträge auf Zahlung von Arbeitslosengeld gestellt. Trotz vieler Anrufe und zuletzt einer Aufforderung mit Fristsetzung per Einschreiben entschied die Arbeitsagentur nicht über den Antrag. Der genaue Grund dafür blieb unklar. Unsere Mandantin war sich sicher, sämtliche angeforderten Unterlagen im Rahmen der Antragstellung abgegebene zu haben. Da über den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht entschieden wurde, lebte unsere Mandantin seit August vergangenen Jahres von ihren Ersparnissen. Diese gingen nun zu Ende. Es galt daher, eine schnelle Lösung zu finden. Dies gelang.

DRV wird nach Untätigkeitsklage tätig

Nach einer Betriebprüfung macht die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd - Prüfdienst Regensburg - von unserem im Bereich des Montagebaus tätigem Mandanten eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 12.786,67 € geltend. Die Deutsche Rentenversicherung vertritt die Ansicht, unser Mandant haben mit Scheinselbständigen zusammen gearbeitet. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid vom 18.12.2018 wurde fristgerecht Widerspruch erhoben. Der Widerspruch wurde dann dahingehend begründet, dass unser Mandant nicht mit Scheinselbständigen zusammengearbeitet habe, sondern mit echten Selbständigen. Die DRV entschied jedoch über den Widerspruch grundlos nicht. 

Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente vor Gericht anerkannt

Bei unserer Mandantin wurde im Jahr 2012 ein Gehirntumor festgestellt. Sie wurde deshalb im August 2012 operiert. Sie leidet seitdem an einer Hypophysenvorderlappeninsuffizienz. Auch eine depressive Störung hat sich entwickelt. Ihre Belastbarkeit  ist durch die Folgen des Tumors, der stattgefundenen Operationen und durch die notwendige Medikamenteneinnahme sehr gering.

Arbeitslosengeld im Widerspruchsverfahren durchgesetzt

Unser Mandant war als Koch beschäftigt. Arbeitgeberin war eine GmbH, deren Gesellschafterin seine Ehefrau war. Aufgrund dieser Konstellation sowie der Höhe des Gehalts sowie der ihm von der Arbeitgeberin eingeräumten Möglichkeit der Nutzung des Firmenwagens für private Fahrten, ging die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg davon aus, dass unser Mandant nicht Arbeitnehmer gewesen sei, was aber Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitslosengeld ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde folglich abgelehnt.

Rückwirkende Leistungszahlung ab Januar 2019

Am 05.01.2019 beantragte unsere Mandantin beim Jobcenter Landkreis Regensburg Leistungen nach dem SGB II. Aufgrund verschiedener, teilweise nicht nachvollziehbarer Umstände wurde über ihren Leistungsantrag Bis August 2020 nicht entschieden. Unsere Mandantin hatte unter anderem, wie es in der Praxis leider immer wieder vorkommt, verschiedene - angeblich versendet - Schreiben des Jobcenters nicht erhalten. Diese Unstimmigkeiten bzw. Unklarheiten und fehlende Unterlagen konnten nach unserer Einschaltung geklärt werden.

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