Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Merkzeichen "aG" vor Gericht erreicht

Das - von vielen begeherte - Merkzeichen "aG" im Behindertenrecht ist an strenge Voraussetzungen geknüpft: Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (§ 229 SGB IX).

GdB bei multipler Sklerose

Unsere Mandantin ist gesundheitlicherheblich beeinträchtigt. Sie leidet an multipler Sklerose, einer Sehnerventzündung und einem Gesichtsfeldausfall links.  Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Region Oberfranken - Versorgungsamt hielt dennoch einen Grad der Behinderung (GdB) von nur 30 für angemessen. Aus Sicht unserer Mandantin war der GdB von 30 aber gerade nicht angemessen. Gegen den Bescheid des ZBFS vom 21.12.2020 wurde daher Widerspruch erhoben. Mit Erfolg.

Eilrechtsschutz 2: Aufschiebende Wirkung

Der Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hat keine aufschiebende Wirkung. Eine Klage auch nicht. D.h. die DRV kann die in einem Beitragsbescheid ausgewiesene Forderung trotz Widerspruch oder Klage urch die Einzugsstellen beitreiben. So war es auch bei unserer Mandantin. Diese sieht sich nach einer Betriebsprüfung durch die DRV (§ 28p SGB IV) einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von rund 30.000 € ausgesetzt. Ein Betrag, den unsere im Sicherheitsbereich tätige Mandantin nicht auf einmal bezahlen kann. Da die Forderung auch als unberechtigt erachtet wird, wurde dagegen zwischenzeitlich Klage zum Sozialgericht erhoben. Aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Klage trieb die DRV die Forderung aber durch die Einzugsstellen bei. Es wurden also weitergehende Maßnaehmen erforderlich.

Ermittlungsverfahren wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen eingestellt

Fast abenteuerlich muteten die Beschuldigungen der ehemaligen Lebensgefährtin unseres Mandanten an. Unter anderem sollte unser Mandant ihren sechsjährigen Sohn mit heißem Wasser aus einem Wasserkocher am Rücken überbrüht haben. Die Staatsanwaltschaft Regensburg ermittelte daher wegen des Verdachts der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB). Unser Mandant bestritt den Vorfall.

Eilrechtsschutz 1: Einstweilige Anordnung

Unsere Mandantschaft beantragte bei der Stadt Straubing Leistungen nach dem SGB XII. Die Stadt Straubing entschied aber nicht über den Antrag, sondern forderte immer wieder neue/weitere Unterlagen an, die angeblich zur Entscheidung benötigt würden. Da sich unsere Mandanten zwischenzeitlich schon Geld leihen mussten, um die Krankenversicherungsbeiträge aufbringen zu können, wurde beim Sozialgericht Landshut (Az. S 12 SO 50/21 ER) der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Erfolg.

Zuschuss der DRV zum Pkw-Kauf

Unser Mandant beantragte aufgrund erheblicher orthopädischer Beschwerden bei der DRV Bund einen Zuschuss zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs (konkret: Hyundai Tuson SUV Trend) als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA). Die DRV lehnte den Antrag zunächst ab. Der dagegen erhobene Widerspruch hatte aber Erfolg.

Betriebsprüfungsforderung um 60 % reduziert

Unser Mandant war im Bau-/Montagebereich tätig. Im Rahmen seiner Monatage-/Bautätigkeiten arbeitete er immer wieder mit Selbständigen zusammen. Diese Praxis blieb im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd im Rahmen von Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV) stets unbeanstandet. Erstmals beanstandet wurden die Kooperationen für den Prüfzeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017. Die DRV Bayern Süd machte für diesen Zeitraum nach einer turnusmäßigen Betriebsprüfung eine Nachforderung in Höhe von € 12.786,67 geltend. Die Zusammenarbeiten mit den selbständigen Auftragnehmern seien tatsächlich abhängige Beschäftigungsverhältnisse (§ 7 SGB IV) gewesen, so dass insoweit Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bestehe.  Gegen diese Nachforderung wurde zunächst Widerspruch und anschließend Klage zum Sozialgericht Landshut (Az. S 1 BA 12/21) erhoben, die zu einem guten Ende geführt hat. 

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