Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Vermeidung von Strafe durch einstweilige Verfügung

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 123 Abs. 1 StGB - Hausfriedensbruch). Diesem Strafbarkeitsrisiko - Hausfriedensbruch - sah sich unser Mandant dür die Zeit ab dem 1. Oktober ausgesetzt. Hintergrund war die Kündigung seiner Kleingartenparzelle und der Ausspruch eines Betretungsverbots durch den verpachtenden Verein.  Nachdem unser Mandant mit der Kündigung alles andere als einverstanden war, dasselbe gilt für das ausgesprochene Hausverbot, galt es das Strafbarkeitsrisiko zu eliminieren. Dies ist gelungen.

Verfahren eingestellt - kein Sozialleistungsbetrug

Unsere Mandantin wurde beschuldigt, vorsätzlich Sozialleistungen zu Unrecht bezogen zu haben, konkret Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von mehr als 10.000 €. Der unrechtmäßige Bezug resultiere aus der vorsätzlichen Nichtangabe einer zugleich bezogenen rumänischen Rente. Das gegen unsere Mandantin geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs (Staatsanwaltschaft Regensburg - 207 Js 15108/21) wurde nun aber, wie von Rechtsanwalt Klose beantragt, mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) eingestellt.

GdB 40? GdB 50? GdB 80!

Morbus Crohn, Reflux, bipolare Störung, ADHS, Bluthochdruck - die Liste der Erkrankungen unseres Mandant ist lang. Den bislang durch das ZBFS Region Oberpfalz (Versorgungsamt) festgestellten GdB von 40 erachtete er daher auch als zu niedrig. Im Hinblick auf die möglichen arbeitsrechtlichen und rentenrechtichen Vorteile wurde mit der vor dem Sozialgericht Regensburg (Az: s 10 SB564/20) erhobenen Klage auch ein GdB von "wenigstens 50" eingeklagt. Antragsgemäß holte das Sozialgericht zunächst ein medizinisches Sachverständigengutachten zur medizinischen Bewertung der Erkrankungen ein. In ihrem Gutachten gelangte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. K. zu dem Ergebnis, bei unserem Mandanten liege ein Gesamt-GdB von 80 (!) vor. Nachdem die Sachverständige als sehr streng in ihren Beurteilungen bekannt ist, ist es ein umso bemerkenswerteres Ergebnis, das zweierlei zeigt:

Überzahlte Witwenrente nur in geringem Umfang zu erstatten

Rund 23.000 € forderte die DRV Bund von unserer Mandantin ursprünglich. Sie habe zuviel (große) Witwenrente erhalten, da sie Einkommen, namentlich Kapitaleinkünfte erzielt habe. Vorgeworfen wurde ihr ursprünglich, dass sie ihre Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen nicht richtig bzw. nicht vollständig gemacht habe. Dieser Vorwurf konnte aber schnell ausgeräumt werden. Es konnte gezeigt werden, dass unsere Mandantin alle erforderlichen Angaben gemacht hatte; die geforderten Angaben hatte sie durch ihren Steuerberater machen lassen. Aufgrund eigenen Mitverschuldens reduzierte die DRV daraufhin schon außergerichtlich ihre Forderung um etwa 50 % auf rund 11.700 €. Die Rentenversicherung warf unserer Mandantin jedoch weiterhin schuldhaftes Verhalten vor. Sie hätte die Fehlerhaftigkeit ihrer Rentenbescheide, d.h. dass die Rentenversicherung die Angaben des Steuerberaters zu den Kapitaleinkünften nicht vollständig berücksichtigt hatte, erkennen können. Ob dies tatsächlich der Fall war, war Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Landshut (Az. S 7 R 193/20).

Sperrzeit um sechs Wochen verkürzt

Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg hatte gegen unseren Mandanten, nachdem dieser von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war und Arbeitslosengeld beantragen musste, beim Bezug von Arbeitslosengeld eine zwölfwöchige Sperrzeit (§ 159 SGB III) verhängt. Unser Mandant habe sich vertragswidrig verhalten und eine Arbeitgeberkündigung provoziert. Anlass der fristlosen Kündigung war ein angeblicher Diebstahl am Arbeitsplatz. Unser Mandant gab dazu an, es habe sich um ein Versehen gehandelt, das in der Hektik des Arbeitsalltags passiert wäre, das "Diebesgut" habe er auch sofort nachdem er zuhause bemerkt habe, dass er es in seiner Hosentasche hatte, an den Arbeitsplatz zurück gebracht. Die Arbeitsagentur schenkte diesen Angaben aber keinen Glauben.

Fortbildungsbescheinigung des Deutschen Anwaltvereins für Rechtsanwalt Klose

Aufgrund des Besuchs einer Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) Rechtsanwalt Mathias Klose nun die Fortbildungsbescheinigung auch für 2020 erteilt: Rechtsanwalt Klose ist seit 2008 durchgegehend Inhaber der Fortbildungsbescheinigung des DAV. Durch die Fortbildung soll die bestmögliche Beratung und Vertretung gewährleistet bleiben. Der Schwerpunkt der besuchten Fortbildungsveranstaltungen lag in den Bereichen Straf- und Sozialrecht:  

Kanzlei

Rechtsanwaltskanzlei Klose
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Telefon: 0941 307 44 55 0
Telefax: 0941 307 44 55 1

Email: kanzlei@ra-klose.com
Web: www.ra-klose.com 

Montag - Donnerstag: 8.30 - 17.00 h
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