Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Arbeitslosengeld im Widerspruchsverfahren durchgesetzt

Unser Mandant war als Koch beschäftigt. Arbeitgeberin war eine GmbH, deren Gesellschafterin seine Ehefrau war. Aufgrund dieser Konstellation sowie der Höhe des Gehalts sowie der ihm von der Arbeitgeberin eingeräumten Möglichkeit der Nutzung des Firmenwagens für private Fahrten, ging die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Regensburg davon aus, dass unser Mandant nicht Arbeitnehmer gewesen sei, was aber Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitslosengeld ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde folglich abgelehnt.

Gesamt-GdB von 50 erreicht

Unser Mandant eidet an verschiedenen Erkrankungen, insbesondere an Morbus Bechterew seit über 30 Jahren. Beim ZBFS - Versorgungsamt - Region Niederbayern beantragte daher die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB). Dieses stellte einen GdB von 20 fest. Dagegen erhob unser Mandant Widerspruch. Auf den Widerspruch hin wurde ein Gesamt-GdB von 30 festgestellt. Da dieser Gesamt-GdB die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend würdigte, wurde Klage zum Sozialgericht Landshut (Az. S 15 SB 640/19) erhoben. Im Prozess wurde beantragt, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Nachweis der medizinischen Voraussetzungen eines Gesamt-GdB von 50 einzuholen. Dies ist nun geschehen.

Keine Umdeutung des Reha-Antrags

Viele sozialrechtliche Streitigkeiten drehen sich um die Erwerbsminderungsrente, zumeist um die Bewilligung. Dass es auch anders sein kann, nämlich dass das Ziel eines Rechtsstreits ist, die Rente wegen Erwerbsminderung (noch) nicht zu erhalten, zeigt ein aktuelles Beispiel aus der Kanzlei, wie es immer wieder vorkommt. Ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben (§ 116 Abs. 2 SGB VI).

Wendepunkt 109

Im medizinisch geprägten Sozialrecht ist neben juristischer Fachkompetenz häufig auch medizinische Fachkompetenz streitentscheidend. Insbesondere medizinische Sachverständigengutachten haben für den Ausgang des Verfahrens höchste Bedeutung. Die Sozialgerichte bringen Sachverständigengutachten auf medizinischem Gebiet üblicherweise großes Vertrauen entgegen und übernehmen den Inhalt oft unkritisch, oft mit der formelhaften Begründung, das Gutachten sei nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Ist ein Gutachten für den Mandanten negativ, bestätigt es also die medizinischen Leistungsvoraussetzungen nicht, beispielsweise die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung, ist aufgrund des unkritischen Umgangs der Sozialgerichte mit Sachverständigengutachten oft davon auszugehen, dass ein Prozess verloren wird. In manchen Fällen hilft eine stichhaltige Argumentation und Stellungnahme gegen das Gutachten, etwa wenn der Sachverständige seinem Gutachten einen falschen Sachverhalt zugrunde legt, formelle Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gerichtsgutachtens nicht einhält, der offenkundig fachlich ungeeignet ist, der sich als befangen erweist oder seinen Auftrag überschreitet. in vielen Fällen gelingt es aber nicht, ein medizinisches Gutachten mit juristischen Mitteln im Ergebnis zu entkräften.Um dieses Problem zu lösen, gibt das SGG dem Kläger in einem Sozialgerichtsverfahren die Möglichkeit, zu beantragen, einen bestimmten Arzt gutachterlich zu hören (§ 109 SGG). Ein solches Gutachten nach § 109 SGG kann, wenn es zu einem anderen Ergebnis kommt als das Erstgutachten, eine Wendung im Prozess herbeiführen und das Klageverfahren in die Erfolgsspur (zurück) bringen.

Hinterbliebenengeld in Höhe von € 10.000,-

Erst im Jahr 2017 wurde § 844 Abs. 3 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt, das Hinterbliebenengeld: "Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war". Für ihr seelisches Leid erhielten die Hinterbliebenen zuvor keine Entschädigung ausser unter den strengen Voraussetzungen eines sog. Schockschadens.  

Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unserem Mandanten lag zur Last, zusammen mit einem Dritten eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben, konkret sollen sie auf ihren Nachbarn "eingeprügelt und eingetreten" haben. Unser Mandant wies diese Vorwürfe entschieden zurück. Nach Sichtung der Ermittlungsakte zeigten sich auch Widersprüche und Abweichungen in den Aussagen der Belastungszeugen, sowohl was den Inhalt als auch den zeitlichen Ablauf der angeblichen Tat anging. Durch eine Verteidigungsschrift wurde daraufhin die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den von Rechtsanwalt Mathias Klose verteidigten Beschuldigten mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) beantragt. Mit Erfolg.

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