Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Unsere Erreichbarkeit in der Urlaubszeit

Wir machen Urlaub und sind daher vorübergehend nur eingeschränkt für Sie erreichbar: Rechtsanwalt Mathias Klose ist vom 06.08. - 23.08.2021 im Urlaub.Rechtsanwalt Christian Falke ist vom 06.08. - 13.08.2021 im Urlaub.Rechtsanwalt Dr. Martin Bartmann ist vom 06.08. - 13.08.2021 sowie vom 23.08. - 10.09.2021 im Urlaub. Vom 18.08. -  23.08.2021 ist die Kanzlei geschlossen, ansonsten erreichen Sie unser Sekretariat wie gewohnt.

Wirksame Zustellung eines Strafbefehls an einen Sprachunkundigen nur mit Übersetzung

Am 17.03.2021 erließ das Amtsgericht Hof einen Strafbefehl gegen unseren eritreischen Mandanten wegen gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung. Der Strafbefehl war in deutscher Sprache verfasst. Gegen den Strafbefehl Rechtsanwalt Klose nach Beauftragung am 22.04.2021 mit Schriftsatz vom 22.04.2021 Einspruch ein.  Mit Beschluss vom 10.05.2021 verwarf das Amtsgericht Hof den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 17.03.2021 mangels Wahrung der zweiwöchigen Einspruchsfrist als unzulässig. Zu Unrecht. Das Landgericht hob den Verwerfungsbeschluss vom 10.05.2021 auf:

4.500 € Entschädigung nach Diskriminierung wegen Behinderung

Die Gegnerin, die Stadt S., hatte im Dezember 2020 die Stelle eines Sachbearbeiters in der Finanzverwaltung ausgeschrieben. Unser Mandant übermittelte daraufhin der Beklagten seine Bewerbungsunterlagen. Er ist, wie er in seinerBewerbung mitteilte, schwerbehindert. Gleichwohl wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und letztlich wurde die Bewerbung trotz Bestqualifizierung unter allen anderen Bewerbern, abgelehnt. Gründe für die Absage wurden nicht genannt. Dies stellt einen Verstoß gegen § 165 S. 2 SGB IX vor, weil  unser Mandant nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Somit besteht nach unserer Rechtsansicht ein Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V. m § 7 AGG zugunsten unseres Mandanten.  Diesen wies die Stadt S. außergerichtlich noch zurück.

Freispruch statt Freiheitsstrafe

Nachdem unser Mandant in I. Instanz durch das Amtsgericht Schwandorf wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war, stand am 5. August die Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Amberg an. Diese ist für unseren Mandanten mehr als erfreulich verlaufen.

Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung zum versuchten Mord eingestellt

Unser Mandant wurde beschuldigt, gegenüber einem Zeugen geäußert zu haben: „Was ich nicht geschafft habe, wenn du das für mich erledigen könntest, bekommst du diese 500 €“ sowie „Mein Vater kommt zu Besuch und bringt 500 € mit“.Vorangegangen war ein umfassendes Geständnis einer Straftat, hinsichtlich derer unser Mandant mit Urteil des LG Kempten wegen versuchten Mordes an seiner damaligen Lebensgefährtin verurteilt worden war. Gemeint gewesen sei mit dieser Aufforderung das „Umringen“ der Lebensgefährtin. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft begründe dies den Verdacht der Anstiftung zum versuchten Mord. 

Alibi hebt Haftbefehl auf

Gegen unseren Mandanten wird von der Staatsanwaltschaft Regensburg wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung ermittelt. Die Mindeststrafe einer besonders schweren räuberischen Erpressung beträgt 5 Jahre, also ein ganz erheblicher Tatvorwurf. Der Tatvorwurf begründet sich im ganz Wesentlichen auf einer Zeugenaussage. Nachdem die Staatsanwaltschaft neben dem dringenden Tatverdacht auch Fluchtgefahr als Haftgrund sah, erließ das Amtsgericht Regensburg einen Haftbefehl gegen unseren Mandanten. Dieser bestand aber nur für kurze Zeit.

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