Die Gegnerin, die Stadt S., hatte im Dezember 2020 die Stelle eines Sachbearbeiters in der Finanzverwaltung ausgeschrieben. Unser Mandant übermittelte daraufhin der Beklagten seine Bewerbungsunterlagen. Er ist, wie er in seinerBewerbung mitteilte, schwerbehindert. Gleichwohl wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und letztlich wurde die Bewerbung trotz Bestqualifizierung unter allen anderen Bewerbern, abgelehnt. Gründe für die Absage wurden nicht genannt.
Dies stellt einen Verstoß gegen § 165 S. 2 SGB IX vor, weil unser Mandant nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Somit besteht nach unserer Rechtsansicht ein Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 i.V. m § 7 AGG zugunsten unseres Mandanten. Diesen wies die Stadt S. außergerichtlich noch zurück.