Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, § 123 StGB. Nicht bestraft wird wegen Hausfriedensbruchs jedoch unsere, von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose verteidigte Mandantin. Das gegen sie geführte Strafverfahren wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs wurde auf entsprechenden Antrag hin mangels Tatverdachts wieder eingestellt (Staatsanwaltschaft Regensburg, Verfügung vom 14.11.2023 - 303 Js 33044/23).