Bei unserem Mandanten, einem ehemaligen Soldaten, war während des aktiven Diensts festgestellt worden, dass die bei ihm vorliegende „Hochtonhörsenke beiderseits mit Tinnitus beiderseits“ Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist und diese durch schädigende Einwirkungen im Sinne von § 81 SVG, konkret durch ein im Ausleandseinsatz erlittenes Lärmtrauma, hervorgerufen wurde. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst beantragte unser Mandant deswegen dann Versorgung nach § 80 ff. SVG. Die Bundeswehr stellte nun - durchaus überraschend für unseren Mandanten - fest, dass (nur) die Gesundheitsstörung „Hochtonhörsenke beidseits“ Folge einer Wehrdienstbeschädigung. Die in der Vergangenheit anerkannte Gesundheitsstörung „Tinnitus beidseits“ sei nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, es fehle an der erforderlichen Kausalität zwischen wehrdienstlichen Einflüssen und der Gesundheitsschädigung.