Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

DRV muss die Kosten ihrer eigenen Untätigkeit tragen

Bleibt eine Sozialbehörde im Antrags- oder Widerspruchsverfahren grundlos untätig, d.h. entscheidet sie grundlos nicht über einen Antrag oder Widerspruch, kann der Betroffene Untätigkeitsklage erheben. Diese ist in § 88 SGG geregelt:  Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Einigung in Verfahren über die Familienversicherung

Die Mutter unseres Mandanten ist bei der AOK Bayern - Direktion Neumarkt gesetzlich krankenversichert. Über seine Mutter war unser heute 28-jähriger Mandant bereits in der Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2021 bei der AOK familienversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Vom 01.11.2021 bis 31.03.2022 war er dann über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II krankenversichert. Für die Zeit ab dem 01.04.2022 weigerte sich die Krankenkasse dann jedoch, die Familienversicherung durchzuführen. Vielmehr versicherte sie unseren Mandanten seitdem in der obligatorischenAnschlussversicherung freiwillig. Unser Mandant sei in der Lage, sich selbst zu unterhalten und daher nach Erreichen der Altersgrenze nicht mehr familienversicherbar. 
Amtsgericht Regensburg stellt Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 153 StPO ein

Trotz 16.000 € Sachschadens - Amtsgericht stellt Unfallflucht-Verfahren wegen Geringfügigkeit ein

Unser Mandant soll mit seinem Pkw mehrere Verkehrsunfälle mit einem Gesamtschaden in Höhe von rund 16.000 € verursacht und sich anschließend von den Unfallorten unerlaubt entfernt haben.  Die Staatsanwaltschaft Regensburg beantragte daher beim Amtsgericht Regensburg wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort den Erlass eines Strafbefehls gegen unseren Mandanten mit 90 Tagessätzen. Noch vor Erlass des Strafbefehls wurden dem Amtsgericht die Besonderheiten des Falls aufgezeigt, insbesondere ganz erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen unseres Mandanten und ein zwischenzeitlicher freiwilliger Verzicht auf seine Fahrerlaubnis. Daraufhin regte die Staatsanwaltschaft, die noch kurz zuvor einen Strafbefehl beantragt hatte, an, das Verfahren wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) einzustellen. Rechtsanwalt Mathias Klose und sein Mandant stimmten dieser Anregung zu. Daraufhin stellte das Amtsgericht das Verfahren erfreulicherweise - ohne Geldstrafe o.ä. - wegen Geringfügigkeit ein (AG Regensburg, Beschluss vom 13.03.2024, Az. 31a Cs 410 Js 39860/23).

Erfolgreiches Rentenverfahren - Mandant erhält volle Erwerbsminderungsrente

Nicht leicht hat es unser Mandant - Alkoholabhängigkeit, rezidivierenden Depressionen und ADHS im Erwachsenenalter machen sein Leben sogar sehr schwer. So schwer, dass er schon seit Längerem nicht mehr abrbeiten konnte. Um seinen Lebensunterhalt zu sichern, beantragte er bei seiner Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) mit Unterstützung und auch auf Anraten seiner behandelnden Ärzte hin die Erwerbsminderungsrente. Die DRV KBS sah zwar ein, dass es unser Mandant aufgrund seiner verschiedenen Erkrankungen nicht leicht hat. Aber er habe es auch nicht sonderlich schwer. Denn leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten. Mit dieser Begründung wurde dann der Erwerbsminderungsrentenantrag abgelehnt. 
DAK übernimmt Kosten einer ambulanten PET/CT-Untersuchung nach Widerspruch

DAK übernimmt Kosten einer PET/CT-Untersuchung

Bei unserer Mandantin war nach bösartiger Neubildung der Schilddrüse ein signifikanter Tumormarker-Anstieg festzustellen. Die behandlenden Ärzte empfahlen daher dringend eine ambulante PET/CT-Untersuchung. Hierfür beantragte unsere Mandantin dann umgehend die Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse, die DAK. Diese lehnte den Antrag jedoch ab. Bei der bei unserer Mandantin vorliegenden Erkrankung könnten die Kosten nicht übernommen werden. Es würden noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Studien zu Wirksamkeit und Nutzen vorliegen. Gegen diese Entscheidung vom 3. Januar 2024 haben wir für unsere Mandantin erfolgreich Widerspruch erhoben.

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