Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Einigung im Widerspruchsverfahren: Mandantin erhält Erwerbsminderungsrente

Unsere Mandantin leidet insbesondere an Lupus Erythematodes sowie an erheblichen orthopädischen Beschwerden. Sie beantragte daher bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Antrag wurde, wie sehr häufig, zunächst abgelehnt mit der Begründung, unsere Mandantin sei nicht erwerbsgemindert, sondern könne noch vollschichtig arbeiten. Dagegen wurde mit Erfolg Widerspruch erhoben.
Auszug aus dem Abhilfebescheid der DRV, mit dem die Nachforderung aus Betriebsprüfung wieder aufgehoben wurde

DRV hebt Betriebsprüfungsbescheid nach Widerspruch komplett auf

Nach einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) machte Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd gegen unsere Mandantin eine Nachforderung in Höhe von € 46.276,21 geltend. Die Forderung begründete die DRV damit, dass unsere Mandantin mit mehreren Scheinselbständigen zusammengearbeitet hätte, die tatsächlich aber sozialversicherungspflichtig waren. Gegen den Betriebsprüfungsbescheid vom 30.11.2021 haben wir für unsere Mandantin Widerspruch erhoben. Mit großem Erfolg. Durch Bescheid vom 12.07.2022 hat die DRV ihren eigenen Betriebsprüfungsbescheid wieder aufgehoben und die Nachforderung kassiert:

Amtsgericht vs. Landratsamt: Bußgeld zu Unrecht verhängt

Unserem Mandanten lag zur Last, in Abensberg eine Versammlung unter freien Himmel veranstaltet zu haben, ohne diese 48 Stunden vorher gemäß Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 BayVersG beim Landratsamt Kelheim angezeigt zu haben. Das Landratsamt verhängte aus diesem Grunde gegen unseren Mandanten eine Geldbuße in Höhe von 200,00 €. Gegen den Bußgeldbescheid haben wir für unseren Mandanten Einspruch eingelegt und aus verschiedenen rechtlichen Gründen beantragt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Das Landratsamt kam diesem Antrag nicht nach, so dass das Verfahren zum Amtsgericht Kelheim gelangte.

Kein medizinisches Cannabis? Doch!

Unser Mandant leidet an einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2), einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörunge (ICD-10 F61.0) und einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0). Nachdem auch sein behandelnder Psychiater dies befürwortete, beantragte er bei seiner Krankenkasse, der SBK, die Übernahme der Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten zur Krankenbehandlung. Der Antrag wurde abgelehnt - wie gerade in diesem Bereich sehr häufig. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg. Es wurde daher Klage zum Sozialgericht Regensburg für unseren Mandanten erhoben.

Zusätzliche "Strafe" auf Umwegen - wenn die Verfahrenskosten die Geldstrafe weit übersteigen

Unser Mandant war durch das Amtsgericht Ingolstadt zu einer Gesamtgeldstrafe von € 4.875,00 verurteilt worden gemäß §§184b Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 1 , 184c Abs. 3 StGB. Zusätzlich wurde er, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen. Kurz nach Abschluss des Verfahrens erhielt er von der Staatsanwaltschaft Ingolstadt dann die Rechnung über die Verfahrenskosten. Mit € 14.960,09, darunter rund € 10.000,- Kosten des Sachverständigen zur Datenträgerauswertung, waren diese etwa dreimal so hoch wie die verhängte Geldstrafe. Die Verfahrenskosten hatten also einen weit höheren "Strafcharakter" als die Geldstrafe selbst. Bei der Strafzumssung war die Höhe die der Verfahrenskosten und die Tragung durch unseren Mandanten jedoch nicht berücksichtigt worden. Wir haben daher für unseren Mandanten Erinnerung gegen die geltend gemachten Kosten erhoben.
Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Verhandlung vor dem Sozialgericht Regensburg

Anerkenntnis der DRV in Prozess um Reha-Leistungen

Unser Mandant beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund eine stationäre medizinische Reha-Maßnahme, weil seine Erwerbsfähigkeit infolge verschiedener Erkrankungen gefährdet war. Die DRV Bund teilte diese Einschätzung jedoch nicht und verwehrte die beantrage Rehabilitationsleistung trotz bei unserem Mandanten vorhandenen Hodgkin-Lymphoms, Urtikaria, nummulärem Ekzem, HWS- Syndrom und weiteren Erkrankungen. Nachdem auch der Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid erfolglos blieb, befasste sich das Sozialgericht Regensburg mit dem Fall. 

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