Unsere Mandantin ist im Pressebereich tätig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führte durch ihren Prüfdienst bei ihr eine Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) durch. Dabei kam es zu Beanstandungen durch den Prüfdienst der DRV. Beanstandet wurde v.a., dass unsere Mandantin verschiedene Mitarbeiter als Selbständige behandelt habe. Tatsächlich seien es nach Ansicht der DRV Arbeitnehme, also Beschäftige i.S.d. § 7 SGB IV) gewesen mit der Folge der Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Wie üblich ging die DRV auch davon aus, die falsche sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Mitarbeiter sei vorsätzlich erfolgt, so dass zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen auch Säumniszuschläge erhoben wurden: "In der Nachforderung sind Beitragsforderungen in Höhe von 209.644,00 Euro sowie Säumniszuschlage nach § 24 Abs.1 SGB IV in Höhe von 108.142,50 Euro enthalten". Insgesamt also eine Nachforderung in Höhe von 317.786,50 Euro.