Unser Mandant war durch das Amtsgericht Ingolstadt zu einer Gesamtgeldstrafe von € 4.875,00 verurteilt worden gemäß §§184b Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 1 , 184c Abs. 3 StGB. Zusätzlich wurde er, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen. Kurz nach Abschluss des Verfahrens erhielt er von der Staatsanwaltschaft Ingolstadt dann die Rechnung über die Verfahrenskosten. Mit € 14.960,09, darunter rund € 10.000,- Kosten des Sachverständigen zur Datenträgerauswertung, waren diese etwa dreimal so hoch wie die verhängte Geldstrafe. Die Verfahrenskosten hatten also einen weit höheren "Strafcharakter" als die Geldstrafe selbst. Bei der Strafzumssung war die Höhe die der Verfahrenskosten und die Tragung durch unseren Mandanten jedoch nicht berücksichtigt worden.
Wir haben daher für unseren Mandanten Erinnerung gegen die geltend gemachten Kosten erhoben.