Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg
Auszug aus dem Urteil des AG Regensburg vom 12.7.22 - 3 C 2281/21

Schnittstelle Strafrecht/Zivilrecht: Unwirksamer Vereinsausschluss

Das Strafrecht steht nicht isoliert neben anderen Rechtsgebieten, sondern berührt und überschneidet diese. In unserer Kanzlei ist es häufig eine Überscheidung von Strafrecht und Sozialrecht, etwa beim Vorworf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) oder des Sozialleistungsbetrugs (§ 263 StGB). Eine etwas ungewöhnlichere Schnittstelle tat sich in einem aktuellen Fall auf - eine Schnittstelle zwischen Strafrecht und Vereinsrecht. 
Einstellung des Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts

Eine Verfahrenseinstellung "erster Klasse"

Ein Strafverfahren kann auf verschiedenste Weisen eingestellt, etwa wegen Geringfügigkeit, gegen Zahlung einer Geldauflage oder weil eine zu erwartende Strafe im Hinblick auf eine andere Strafe nicht ins Gewicht fallen würde. Die Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts, geregelt in § 170 Abs. 2 StPO, gilt jedoch als Einstellung "erster Klasse", da im Falle von § 170 Abs. 2 StPO die Einstellung "mangels Tatverdachts" erfolgt. Soweit realistisch und möglich ist daher die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in der Regel das Ziel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Genau dieses Ziel wurde in einem aktuellen Verfahren erreicht.

Schwerbehinderung vor dem Sozialgericht erreicht

Unser Mandant ist gesundheitlich stark angeschlagen. Er leidet leidet an orthopädischen (HWS, BWS, Ellbogen links), internistischen (Z.n. Herzinfarkt, Bluthochdruck, schmerzhafteSchwellungen) und psychiatrischen (Unruhe, Schlafstörungen) Erkrankungen und beantragte bei dem für ihn zuständigen Zentrum Bayern Familie und Soziales -Region Oberpfalz -Versorgungsamt (ZBFS) die Feststellung eines Gesamt-GdB von 50. Das ZBFS wertete die Erkrankungen des Mandanten als weit weniger gravierende und stellte einen Gesamt-GdB von nur 30 fest. Auch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens blieb es bei einem Gesamt-GdB von 30, so dass Klage vor dem Sozialgericht Regensburg erhoben wurde.

Schwerbehinderung vor dem Sozialgericht gerettet

Nach einem Schlaganfall war wegen der verbliebenen Folgen bei unserem Mandanten zunächst ein GdB von 60 festgestellt. Das zuständige Versorgungsamt, das ZBFS Oberpfalz, führte dann nach etwa wei Jahren des Nachprüfungsverfahren durch und setzte den GdB auf 30 herab. Letztlich hatte dann das Sozialgericht Regensburg über den Rechtsstreit zu entscheiden. Im Sozialgerichtsprozss (Az. S 4 SB 181/22) wurde dann ein Vergleich geschlossen, dass der GdB nun 50 beträgt. 

BAföG-Nachzahlung statt Rückzahlung

Das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz machte gegen unseren Mandanten eine Rückforderung von erhaltener Ausbildungsförderung auf der Grundlage von § 47a BAföG geltend. Haben die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen haben, so haben Sie den Betrag, der für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, zu ersetzen (§ 47a BAföG). Die Ersatzpflicht nach § 47 a BAföG tritt zwar grundsätzlich neben einen Erstattungsanspruch gegen den Auszubildenden selbst. Es ist jedoch immer zu entscheiden, insbesondere unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, ob der Elternteil alleine oder ob gleichzeitig Elternteil und Auszubildender für eine Rückforderung in Anspruch genommen werden. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der BAföG-VwV sind Beitreibungsmaßnahmen aber vorrangig immer gegen die Eltern zu richten (47a. 0.1 BAföG-VwV).

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