Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Erfolg im Eilverfahren - Grundsicherungsträger muss leisten

Die Abgrenzung zwischen Wohngemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft ist im Bereich des Grundsicherungsrechts von erheblicher Bedeutung und führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. So auch hier. Unsere Mandantin lebt mit ihren beiden minderjährigen Kindern zusammen und bildet unstreitig eine Bedarfsgemeinschaft - so weit so unproblematisch. Die Bedarfsgemeinschaft wohnt aber mit einer weiteren Person zusammen in einer Wohnung - jetzt wird es problematisch. Denn das Jobcenter Straubing-Bogen vertrat die Ansicht, die weitere Person und unsere Mandanten würden nicht nur eine Wohn-, sondern eine Bedarfsgemeinschaft bilden, und verweigerte aufgrund (angeblichen) Einkommens der weiteren Person, die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II.

Nachforderung aus Betriebsprüfung deutlich reduziert

Nach einer Betriebsprüfung (§ 28p) macht die DRV gegen unseren Mandanten eine Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung geltend sowie Säumniszuschläge, die rund ein Drittel der Gesamtforderung ausmachen. Hintergrund ist die angebliche vorsätzliche Beschäftigung eines Scheinselbständigen durch unseren Mandanten. Gegen die Forderung wurde letztlich Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Im Rahmen des Verhandlungstermins vor dem Sozialgericht (Az. S 1 BA 32/21) vom 13. Dezember konnte aber eine erfreuliche Einigung mit der DRV erzielt werden:

In der Berufung: Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Unser Mandant war in erster INstanz durch das Amtsgericht Kelheim wegen Sachbeschädigung und Diebstahls zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden (AG Kelheim, Urteil vom 23.02.2021 - 2 Ds 303 Js 24012/20). Dagegen haben wir für unseren Mandanten mit Erfolg Berufung eingelegt. Nicht nur unmittelbar wegen dieses Urteils, sondern auch weil unser Mandant unter laufender Bewährung stand und im daher im Falle der Veruteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung der Bewährungswiderruf drohte, also mittelbar eine weitere Freiheitsstrafe.  

Krankenkasse lenkt ein - Versorgung mit Elektrorollstuhl mit elektrischer Stehfunktion

Unsere Mandantin ist bei der AOK Bayern - Direktion Kempten gesetzlich krankenversichert. Sie beantragte dort die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit elektrischer Stehfunktion. Diesen Antrag lehnte die Krankenkasse umgehend ab. Die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit elektrischer Stehfunktion (Meyra Sky Stehrollstuhl) sei nicht erforderlich. Dagegen wurde umgehend Widerspruch eingelegt. Dann geschah, wie leider häufig, lange Zeit nicht, außer dem Hinweis der AOK, die Angelegenheit sei klar, man möge den Widerspruch wegen fehlender Erfolgsaussicht doch zurücknehmen, was natürlich nicht geschah. Um dieser Verschleppungstaktik entgegen zu wirken und die Krankenkasse zum Handlen zu bewegen, wurde stattdessen Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Augsburg (Az. S 12 KR 393/21) erhoben. 

Kein Beschäftigungsverhältnis bei Vertrag mit juristischer Person

Scheinselbständigkeit ist ein wirtschaftlich wie rechtlich ganz erhebliches Risiko für Unternehmen. Wird mit externen Dienstleistern (Selbständige, Auftragnehmer, Werkunternehmer, etc.)  zusammengearbeitet wird es sich daher häufig empfehlen, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Externen klären zu lassen, konkret ob ein Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IV) vorliegt mit der Folge der Sozialversicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, um sich nicht im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung dem Vorwurf der Beschäftigung von Scheinselbständigen ausgesetzt zu sehen. Eine beliebte Strategie, um diesem Vorwurf zu entgehen, ist es, nicht mit natürlichen Personen oder Personengesellschaften zusammenzuarbeiten, sondern mit juristischen Personen. Denn beschäftigt i.S.d § 7 SGB IV können ausschließlich natürliche Personen sein, nicht juristische Personen (z.B. UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH, GmbH & Co. KG). So jedenfalls Gesetz und Rechtsprechung. Uns sind aber Fälle, in denen die Deutsche Rentenversicherung diese allgemeine Ansicht nicht teilt, sondern von Scheinkonstruktionen o.ä. spricht, so dass es erforderlich wird, zu prozessieren.  Umso erfreulicher folgende Aussage der DRV in einem aktuellen Statusverfahren:  

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