Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Pflegeversicherung muss Versorgung mit Pflegehilfsmitteln auch bei Wechsel des Leistungserbringers weiterhin leisten

Die Pflegekasse unseres Mandanten, die BKK Wirtschaft & Finanzen - Pflegekasse hatte unserem Mandanten die Übernahme der Kosten verschiedener Pflegehilfsmittel (z.B. Mundschutz, Einweghanschuhe) bewilligt. Nach einem Wechsel des Leistungserbringers lehnt es die Pflegekasse dann aber ab, die Kosten weiterhin zu übernehmen. Dagegen wurde erfolgreich Widerspruch für unseren Mandanten erhoben.

DRV gewährt Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Widerspruch

Unser Mandant leidet u.a. an einer bipolaren Störung mit ultra rapid cycling und ist deswegen nicht mehr imstande einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er musste daher einen Erwerbsminderungsrentenantrag bei der DRV Bund stellen. Dieser wurde - wie so häufig - zunächst abgelehnt mit der Begründung, unser Mandant könne noch vollschichtig arbeiten. Diese Begründung war aber nicht tragfähig, denn unser Mandant war und ist schlicht nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang tätig zu sein. Der gegen die Rentenablehnung erhobene Widerspruch war daher auch erfolgreich.

Bundeswehr unterliegt vor Gericht - Nachzahlung der Versorgungsleistungen seit 2014 durchgesetzt

Einen Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit bildet das soziale Entschädigungsrecht, besonders das Rechts der Soldatenversorgung. In einem aktuellen Fall konnte die rückwirkende Zahlung von Versorgung wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung seit dem 1. Spetember 2014 erfolgreich durchgesetzt werden.

Staatskasse trägt Gutachtenskosten

Die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG im Sozialgerichtsprozess muss der Kläger in aller Regel vorschießen. Nach Abschluss des Verfahrens triff das Gericht auf Antrag des Klägers dann eine endgültige Kostenentscheidung. Wenn das Gutachten nach § 109 SGG zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beigetragen hat bzw. en Ausgang des Verfahrens gefördert hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Gutachtens. So auch in einem aktuellen Erwerbsminderungsrentenprozess vor dem Sozialgericht Regensburg.

GdB-Feststellung als Achterbahnfahrt: Von 70 zu 50 zu 100

Bei unserem Mandanten war durch das ZBFS - Versorgungsamt - Region Niederbayern in Landshut seit 2015 ein GdB von 70 festgestellt worden sowie die Merkzeichen B und H; er leidet u.a. an einer Verhaltensstörum und einer Autismus-Spektrum-Störung. Im Jahr 2021 hat das ZBFS das Nachprüfungsverfahren eingeleitet. Nach - sehr kurzen - Ermittlungen teilte das Versorgungsamt dann mit zu beabsichtigen, den GdB von 70 auf 50 zu verringern und die Merkzeichen nicht weiter zu gewähren, da sich der Gesundheitszustand unseres Mandanten wesentlich gebessert habe. Die Argumentation gegen diese Auffassung und die Argumentation, dass sich die Beschwerden sogar verstärkt hätten, brachten zunächst keinen Erfolg. Der GdB wurde von 70 auf 50 herabgesetzt, die behinderungsrechtlichen Merkzeichen nicht weiter zuerkannt. Gegen diese Entscheidung wurde Widerspruch eingelegt. Mit großem Erfolg.

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