Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht Mathias Klose, Yorckstr. 22, 93049 Regensburg

Angebliche Körperverletzung in JVA bleibt folgenlos

Rechtsanwalt Klose verteidigt einen Mandanten, der eine längere Haftstrafe absitzt. Während dieser Haftzeit, die er in der JVA Augsburg-Gablingen, verbüßt, soll er einen Mithäfling grundlos geschlagen haben. Unser Mandant bestritt diesen Vorwurf. Nach Sichtung der Ermittlungsakte wurde für unseren Mandanten beantragt, das Verfahren mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, insbesondere, da die Zeugenaussagen mehr als "dünn" erschienen und wenig glaubhaft. 

Trotz Vorstrafe - Verfahren nach Anklageerhebung eingestellt

Der Besitz von Marihuana und Metamfetamin lag unserer mehrfach, auch einschlägig vorbestraften Mandantin zur Last. Wegen unerlaubten Besitzes von Betaubungsmitteln hatte die Staatsanwaltschaft Regensburg auch bereit Anklage gegen unsere Mandantin zum Amtsgericht Regensburg erhoben. Dennoch wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 20. Juni 2022 (Aktenzeichen 31 Ds 507 Js 5209/21) wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt.

Krankenkassenbeitragsrückstand mehr als halbiert

Unser Mandant war von Januar 2013 bis Juli 2014 bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Wie oftmals herrschten zwischen unserem Mandanten und seiner Krankenkasse unterschiedliche Ansichten über die Beitragshöhe. Die AOK, die bereits mit Vollstreckung droht, ging zuletzt von einem Beitragsrückstand von rund 8.300 € aus. Aus Sicht unseres Mandanten war dieser Beitrag aber deutlich überhöht. Nachdem in der Beitragsberechnung verschiedene Fehler aufgezeigt werden konnten und auch ergänzende Informationen zum Einkommen in 2013 und 2014 beigebracht werden, konnte die Beitragsforderung der AOK auf rund 3.700 € mehr als halbiert werden.

Erfolgreicher Widerspruch gegen Säumniszuschläge

Die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (DRV) stellte bei unserer Mandantin rückwirkend zum 1. Januar 2019 die Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI fest. Zu Recht. Zu Unrecht erhob die DRV aber für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV). Die Rentenversicherung unterstellte unserer Mandantin schuldhaftes Verhalten, indem sie die Beiträge nicht bezahlt hat. Der dagegen erhobene Widerspruch hatte Erfolg. Unserer Mandantin war kein Verschulden anzulasten.

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