Unser Mandant lebte vorübergehend mit seinen beiden erwachsen und vollzeitig berufstätigen Kindern zusammen in einer Wohnung. Lediglich die Miete wurde nach Köpfen geteilt. Ansonsten wirtschaftete jeder für sich alleine. Auch Schenkungen oder Unterhaltszahlungen der Kinder an unseren Mandanten erfolgten nicht. Nach Ende des Bezugszeitraums von Arbeitslosengeld musste unser Mandant, da über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung noch nicht abschließend entschieden war, kurzzeitig Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen. Er stellte daher beim Jobcenter Landkreis Kelheim in Abensberg den entsprechenden Antrag. Das Jobcenter lehnte den Antrag jedoch ab. Da unser Mandant mit seinen Kindern zusammenwohne, sei davon auszugehen, dass diese ihm Unterhalt leisteten und er daher nicht hilfebedürftig i.S.d. SGB II sei. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb noch ohne Erfolg. Anders die anschließend zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage.